BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 35/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/04
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
In dem Verfahren
wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-
nen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April
2005 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 wird
aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen au-
ßergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein in M. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt mit
zwei weiteren Rechtsanwälten sowie einem Steuerberater eine Kanzlei in
M. . Er ist weiterhin als Attorney and Counselor at Law im Bundesstaat New
York (USA) zugelassen und unterhält dort ebenfalls eine Kanzlei. Im Kopf sei-
ner in der Kanzlei in M. verwendeten Briefbögen firmiert er mit der Kurz-
bezeichnung „K. Associates“. Unterhalb der Kurzbezeichnung, am rechten
Seitenrand des Briefbogens, sind weiterhin unter der Überschrift „M. “ der
Name des Antragstellers sowie die Namen der drei übrigen Kanzleimitglieder
nebst Berufsbezeichnungen und der Kanzleianschrift in M. aufgeführt.
Darunter findet sich unter der Rubrik „New York“ nochmals der Name des An-
tragstellers mit den Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt“ und „Attorney and
Counselor at Law“ sowie der Angabe seiner Kanzleianschrift in New York.
Mit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Vorstand der Antragsgegne-
rin dem Antragsteller den „belehrenden Hinweis“ erteilt, daß er die Verwendung
des Zusatzes „Associates“ in der Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe. Der
Begriff „Associates“ sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinwei-
sender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragstel-
ler habe selbst darauf hingewiesen, daß die deutsche Übersetzung dieses Be-
griffs einerseits „Gesellschafter“ andererseits aber auch „Mitarbeiter“ bedeuten
könne. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der der An-
tragsteller auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-
mäß § 223 BRAO hingewiesen wird.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur
Begründung hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 25. April 1996 – I ZR 106/94 (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurz-
bezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b BRAO,
§ 6 Abs. 1 BORA verstoße. Es werde der Eindruck erweckt, daß auch die zwei
weiteren im Briefbogen aufgeführten Rechtsanwälte und der dort benannte
Steuerberater Mitglieder einer internationalen Sozietät oder eines internationa-
len körperschaftlichen Zusammenschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage
seien. Tatsächlich sei aber bislang allein der Antragsteller international tätig,
da nur er allein die Kanzlei in New York unterhalte. Im Ergebnis nehme der An-
tragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für seine inländische
Kanzlei in ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschafts-
rechtliche Verflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen
Rechtsanwälten in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht entspreche. Hierdurch
werde im Verkehr die nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, im Falle einer
Mandatserteilung seien zur Erledigung einer Angelegenheit mehrere zu einer
Sozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet,
die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in New York ange-
hörten.
Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die - zuge-
lassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden.
Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 ging über
eine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich
bei dem angefochtenen Schreiben – wie auch die angefügte Rechtsmittelbeleh-
rung deutlich macht – um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den
Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. Senatsbeschluß vom
23. September 2002 – AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346 m.w.N.).
III.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den durch
den Inhalt des belehrenden Hinweises vorgegebenen Verfahrensgegenstand
noch eingehalten hat. Jedenfalls verstößt die vom Antragsteller verwendete
Kurzbezeichnung nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.
a) Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit
sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestim-
mung hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren.
Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und
seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und be-
rufsbezogen sind.
b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die im Briefbogen des
Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung irreführend, weil durch sie im
Rechtsverkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß alle Sozietäts-
mitglieder gleichzeitig einer internationalen Sozietät oder einem sonstigen in-
ternationalen Zusammenschluss, namentlich mit Sitz in New York, angehörten.
Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Der in der Kurzbezeichnung verwendete englische Begriff „associa-
te“ hat in deutscher Übersetzung in erster Linie die Bedeutung Gesellschafter,
Partner, Sozius (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirt-
schaftssprache 5. Aufl. Teil I). Er entspricht daher im wesentlichen dem bei
gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 59 a BRAO allgemein übli-
chen und mit Blick auf § 43 b BRAO und § 6 BORA nicht zu beanstandenden
Zusatz „und Partner“ (vgl. § 11 PartGG) oder „und Kollegen“.
bb) Die hier gegebene Besonderheit liegt lediglich darin, daß der Zusatz
nicht in deutscher, sondern englischer Sprache gehalten ist. Dieser Umstand
ist jedoch - auch bei Berücksichtigung der Gestaltung des Briefbogens im
übrigen - nicht geeignet, die vom Anwaltsgerichtshof befürchtete Irreführung
beim rechtsuchenden Publikum zu begründen.
Dem durchschnittlichen Betrachter des vom Antragsteller verwendeten
Briefbogens erschließt sich ohne weiteres, daß von den aufgeführten Personen
lediglich der Antragsteller in New York als Rechtsanwalt zugelassen ist und
dort einen Kanzleisitz unterhält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende
Fall grundlegend von dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1996
(NJW 1996, 2308) entschiedenen. Dort hatten die beklagten Rechtsanwälte auf
ihrem Briefbogen, auf dem neben den Namen der sechs Rechtsanwälte, die die
inländische Kanzlei bildeten, die Namen zahlreicher weiterer Rechtsanwälte
mit Kanzleisitz im Ausland aufgeführt waren, die Bezeichnung „Internationale
Sozietät von Rechtsanwälten und Attorneys-at-Law“ verwendet, obwohl nur
einer der inländischen Rechtsanwälte einer Sozietät mit den benannten aus-
ländischen Rechtsberatern angehörte. So verhält es sich hier indes nicht. We-
der werden – neben dem Antragsteller – auf dem verwendeten Briefbogen wei-
tere Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland benannt mit der Folge, daß der
Eindruck einer länderübergreifenden „internationalen Sozietät“ entstehen könn-
te, noch ist aufgrund der vorgenommenen klaren Trennung zwischen den
Kanzleisitzen M. und New York zu befürchten, beim rechtsuchenden Publi-
kum könnte die Fehlvorstellung erweckt werden, daß sämtliche Kanzleimitglie-
der gleichzeitig auch einer Kanzlei mit Sitz in New York angehörten. Zudem
suggeriert – anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 entschie-
denen Fall – die hier verwendete Kurzbezeichnung nicht schon für sich gese-
hen das Vorliegen einer aus deutschen und weiteren ausländischen Rechts-
anwälten gebildeten „internationalen Sozietät“.
Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes „Associates“ im Rechts-
verkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies
begündet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung. Zum einen ist ein in-
ternationaler Bezug der Kanzlei des Antragstellers bereits dadurch hergestellt,
daß mit ihm jedenfalls ein Kanzleimitglied gleichzeitig auch im Ausland als
Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Kanzlei unterhält. Zum anderen hat
der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß der Tätigkeitsschwerpunkt
aller Kanzleisozien im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaft-
recht liegt.
2. Die im Briefkopf des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung ver-
stößt schließlich auch nicht gegen § 9 BORA. Bereits § 9 Abs. 3 BORA a.F.
erklärte einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz
zur Kurzbezeichnung ausdrücklich für zulässig. Dies gilt erst recht für die am
1. November 2004 in Kraft getretene (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) Neufassung
dieser Bestimmung, in der die früheren Absätze 2 und 3 und damit die dort ent-
haltenen Einschränkungen ersatzlos entfallen sind.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff