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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 35/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 35/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

In dem Verfahren

wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April

2005 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 wird

aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen au-

ßergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein in M. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt mit

zwei weiteren Rechtsanwälten sowie einem Steuerberater eine Kanzlei in

M. . Er ist weiterhin als Attorney and Counselor at Law im Bundesstaat New

York (USA) zugelassen und unterhält dort ebenfalls eine Kanzlei. Im Kopf sei-

ner in der Kanzlei in M. verwendeten Briefbögen firmiert er mit der Kurz-

bezeichnung „K. Associates“. Unterhalb der Kurzbezeichnung, am rechten

Seitenrand des Briefbogens, sind weiterhin unter der Überschrift „M. “ der

Name des Antragstellers sowie die Namen der drei übrigen Kanzleimitglieder

nebst Berufsbezeichnungen und der Kanzleianschrift in M. aufgeführt.

Darunter findet sich unter der Rubrik „New York“ nochmals der Name des An-

tragstellers mit den Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt“ und „Attorney and

Counselor at Law“ sowie der Angabe seiner Kanzleianschrift in New York.

Mit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Vorstand der Antragsgegne-

rin dem Antragsteller den „belehrenden Hinweis“ erteilt, daß er die Verwendung

des Zusatzes „Associates“ in der Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe. Der

Begriff „Associates“ sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinwei-

sender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragstel-

ler habe selbst darauf hingewiesen, daß die deutsche Übersetzung dieses Be-

griffs einerseits „Gesellschafter“ andererseits aber auch „Mitarbeiter“ bedeuten

könne. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der der An-

tragsteller auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-

mäß § 223 BRAO hingewiesen wird.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur

Begründung hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 25. April 1996 – I ZR 106/94 (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurz-

bezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b BRAO,

§ 6 Abs. 1 BORA verstoße. Es werde der Eindruck erweckt, daß auch die zwei

weiteren im Briefbogen aufgeführten Rechtsanwälte und der dort benannte

Steuerberater Mitglieder einer internationalen Sozietät oder eines internationa-

len körperschaftlichen Zusammenschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage

seien. Tatsächlich sei aber bislang allein der Antragsteller international tätig,

da nur er allein die Kanzlei in New York unterhalte. Im Ergebnis nehme der An-

tragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für seine inländische

Kanzlei in ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschafts-

rechtliche Verflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen

Rechtsanwälten in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht entspreche. Hierdurch

werde im Verkehr die nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, im Falle einer

Mandatserteilung seien zur Erledigung einer Angelegenheit mehrere zu einer

Sozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet,

die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in New York ange-

hörten.

Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die - zuge-

lassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 ging über

eine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich

bei dem angefochtenen Schreiben – wie auch die angefügte Rechtsmittelbeleh-

rung deutlich macht – um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den

Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. Senatsbeschluß vom

23. September 2002 – AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346 m.w.N.).

III.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den durch

den Inhalt des belehrenden Hinweises vorgegebenen Verfahrensgegenstand

noch eingehalten hat. Jedenfalls verstößt die vom Antragsteller verwendete

Kurzbezeichnung nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.

a) Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit

sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und

nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestim-

mung hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren.

Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und

seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und be-

rufsbezogen sind.

b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die im Briefbogen des

Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung irreführend, weil durch sie im

Rechtsverkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß alle Sozietäts-

mitglieder gleichzeitig einer internationalen Sozietät oder einem sonstigen in-

ternationalen Zusammenschluss, namentlich mit Sitz in New York, angehörten.

Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Der in der Kurzbezeichnung verwendete englische Begriff „associa-

te“ hat in deutscher Übersetzung in erster Linie die Bedeutung Gesellschafter,

Partner, Sozius (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirt-

schaftssprache 5. Aufl. Teil I). Er entspricht daher im wesentlichen dem bei

gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 59 a BRAO allgemein übli-

chen und mit Blick auf § 43 b BRAO und § 6 BORA nicht zu beanstandenden

Zusatz „und Partner“ (vgl. § 11 PartGG) oder „und Kollegen“.

bb) Die hier gegebene Besonderheit liegt lediglich darin, daß der Zusatz

nicht in deutscher, sondern englischer Sprache gehalten ist. Dieser Umstand

ist jedoch - auch bei Berücksichtigung der Gestaltung des Briefbogens im

übrigen - nicht geeignet, die vom Anwaltsgerichtshof befürchtete Irreführung

beim rechtsuchenden Publikum zu begründen.

Dem durchschnittlichen Betrachter des vom Antragsteller verwendeten

Briefbogens erschließt sich ohne weiteres, daß von den aufgeführten Personen

lediglich der Antragsteller in New York als Rechtsanwalt zugelassen ist und

dort einen Kanzleisitz unterhält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende

Fall grundlegend von dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1996

(NJW 1996, 2308) entschiedenen. Dort hatten die beklagten Rechtsanwälte auf

ihrem Briefbogen, auf dem neben den Namen der sechs Rechtsanwälte, die die

inländische Kanzlei bildeten, die Namen zahlreicher weiterer Rechtsanwälte

mit Kanzleisitz im Ausland aufgeführt waren, die Bezeichnung „Internationale

Sozietät von Rechtsanwälten und Attorneys-at-Law“ verwendet, obwohl nur

einer der inländischen Rechtsanwälte einer Sozietät mit den benannten aus-

ländischen Rechtsberatern angehörte. So verhält es sich hier indes nicht. We-

der werden – neben dem Antragsteller – auf dem verwendeten Briefbogen wei-

tere Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland benannt mit der Folge, daß der

Eindruck einer länderübergreifenden „internationalen Sozietät“ entstehen könn-

te, noch ist aufgrund der vorgenommenen klaren Trennung zwischen den

Kanzleisitzen M. und New York zu befürchten, beim rechtsuchenden Publi-

kum könnte die Fehlvorstellung erweckt werden, daß sämtliche Kanzleimitglie-

der gleichzeitig auch einer Kanzlei mit Sitz in New York angehörten. Zudem

suggeriert – anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 entschie-

denen Fall – die hier verwendete Kurzbezeichnung nicht schon für sich gese-

hen das Vorliegen einer aus deutschen und weiteren ausländischen Rechts-

anwälten gebildeten „internationalen Sozietät“.

Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes „Associates“ im Rechts-

verkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies

begündet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung. Zum einen ist ein in-

ternationaler Bezug der Kanzlei des Antragstellers bereits dadurch hergestellt,

daß mit ihm jedenfalls ein Kanzleimitglied gleichzeitig auch im Ausland als

Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Kanzlei unterhält. Zum anderen hat

der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß der Tätigkeitsschwerpunkt

aller Kanzleisozien im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaft-

recht liegt.

2. Die im Briefkopf des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung ver-

stößt schließlich auch nicht gegen § 9 BORA. Bereits § 9 Abs. 3 BORA a.F.

erklärte einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz

zur Kurzbezeichnung ausdrücklich für zulässig. Dies gilt erst recht für die am

1. November 2004 in Kraft getretene (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) Neufassung

dieser Bestimmung, in der die früheren Absätze 2 und 3 und damit die dort ent-

haltenen Einschränkungen ersatzlos entfallen sind.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff