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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 36/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 36/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den An-

trag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdig-

keit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf mündliche Verhandlung haben

die Beteiligten verzichtet.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit der Beschwerde wird folgendes Fehlverhalten des Antragstellers

nicht mehr in Abrede gestellt:

(1) Im Jahre 2001 legte er bei etwa 40 Bewerbungen eine Kopie des

Zeugnisses seines tatsächlich mit der Abschlußnote "ausreichend (4,46 Punk-

te)" abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsexamens vor, auf der - seinen

unwahren Angaben in der jeweiligen Bewerbung entsprechend - die Abschluß-

note auf "befriedigend (6,73 Punkte)" verfälscht war. Auf eine solche Bewer-

bung wurde er ab Januar 2002 beim Bundeseisenbahnvermögen eingestellt,

jedoch nach Entdeckung der Manipulation Ende Februar aufgrund fristloser

Kündigung wieder entlassen. Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung

wurde im Dezember 2002 wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 2 StPO

eingestellt.

(2) In seinem alsbald danach gestellten Antrag auf Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft verneinte der Antragsteller wahrheitswidrig die Frage nach

anhängig gewesenen Strafverfahren. (Daneben ist die weitere Wahrheitswidrig-

keit in dem Antrag, daß er, um eine Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu ver-

hindern, die Frage nach über ihn geführten Personalakten verneinte, ebenso

vernachlässigenswert wie die anschließend zunächst erklärte Verweigerung

des Einverständnisses mit der Einsicht in die Personalakten des Bundeseisen-

bahnvermögens.)

Zutreffend hat die Antragsgegnerin durch beide Vorgänge wegen gravie-

render Verletzungen der Wahrheitspflicht eine Unwürdigkeit des Antragstellers

im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO als gegeben gesehen, und zwar unabhängig von

der Frage, ob das jedenfalls im Grenzbereich der Strafbarkeit wegen Betruges

und Urkundenfälschung liegende erstgenannte Verhalten (vgl. nur Tröndle/

Fischer, StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 91 f.; § 267 Rdn. 12b), das in dem nicht mit

Freispruch, sondern mit Einstellung wegen Geringfügigkeit abgeschlossenen

Strafverfahren keine abschließende Wertung erfahren hat, tatsächlich bereits

strafbar war (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 47 f.).

Die Antragsgegnerin durfte in die ihr obliegende Gesamtwürdigung

(Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 36, 63) aber auch den vom Antragsteller un-

mittelbar vor seiner Entlassung beim Bundeseisenbahnvermögen gefertigten

Entwurf einer gefälschten ordentlichen Kündigung einstellen, deren spätere

täuschende Verwendung schon angesichts des eingesetzten Phantasienamens

bei Fertigung ersichtlich erwogen wurde, selbst wenn solches später nicht in die

Tat umgesetzt worden sein mag.

b) Der Umstand, daß das Verhalten des Antragstellers durch Schwierig-

keiten, eine Anstellung zu finden, motiviert war, ist nicht übersehen worden,

hindert indes die negative Verwertung seines Fehlverhaltens nicht. Daß es

schon jetzt wegen Zeitablaufs nicht mehr für eine Versagung der Zulassung

nach § 7 Nr. 5 BRAO herangezogen werden dürfte, trifft ersichtlich nicht zu.

Hier sind bislang seit dem letzten Fehlverhalten des Antragstellers (Zulas-

sungsantrag) nicht einmal zweieinhalb Jahre und seit dem besonders

gravierenden Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Anfang 2002 zum

Einstellungserfolg geführten wahrheitswidrigen Bewerbungen nicht einmal

dreieinhalb Jahre abgelaufen. Dieser Zeitraum ist für eine Nichtverwertung je-

denfalls zu kurz.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff