Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 36/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/04
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den An-
trag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdig-
keit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf mündliche Verhandlung haben
die Beteiligten verzichtet.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit der Beschwerde wird folgendes Fehlverhalten des Antragstellers
nicht mehr in Abrede gestellt:
(1) Im Jahre 2001 legte er bei etwa 40 Bewerbungen eine Kopie des
Zeugnisses seines tatsächlich mit der Abschlußnote "ausreichend (4,46 Punk-
te)" abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsexamens vor, auf der - seinen
unwahren Angaben in der jeweiligen Bewerbung entsprechend - die Abschluß-
note auf "befriedigend (6,73 Punkte)" verfälscht war. Auf eine solche Bewer-
bung wurde er ab Januar 2002 beim Bundeseisenbahnvermögen eingestellt,
jedoch nach Entdeckung der Manipulation Ende Februar aufgrund fristloser
Kündigung wieder entlassen. Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
wurde im Dezember 2002 wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.
(2) In seinem alsbald danach gestellten Antrag auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft verneinte der Antragsteller wahrheitswidrig die Frage nach
anhängig gewesenen Strafverfahren. (Daneben ist die weitere Wahrheitswidrig-
keit in dem Antrag, daß er, um eine Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu ver-
hindern, die Frage nach über ihn geführten Personalakten verneinte, ebenso
vernachlässigenswert wie die anschließend zunächst erklärte Verweigerung
des Einverständnisses mit der Einsicht in die Personalakten des Bundeseisen-
bahnvermögens.)
Zutreffend hat die Antragsgegnerin durch beide Vorgänge wegen gravie-
render Verletzungen der Wahrheitspflicht eine Unwürdigkeit des Antragstellers
im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO als gegeben gesehen, und zwar unabhängig von
der Frage, ob das jedenfalls im Grenzbereich der Strafbarkeit wegen Betruges
und Urkundenfälschung liegende erstgenannte Verhalten (vgl. nur Tröndle/
Fischer, StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 91 f.; § 267 Rdn. 12b), das in dem nicht mit
Freispruch, sondern mit Einstellung wegen Geringfügigkeit abgeschlossenen
Strafverfahren keine abschließende Wertung erfahren hat, tatsächlich bereits
strafbar war (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 47 f.).
Die Antragsgegnerin durfte in die ihr obliegende Gesamtwürdigung
(Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 36, 63) aber auch den vom Antragsteller un-
mittelbar vor seiner Entlassung beim Bundeseisenbahnvermögen gefertigten
Entwurf einer gefälschten ordentlichen Kündigung einstellen, deren spätere
täuschende Verwendung schon angesichts des eingesetzten Phantasienamens
bei Fertigung ersichtlich erwogen wurde, selbst wenn solches später nicht in die
Tat umgesetzt worden sein mag.
b) Der Umstand, daß das Verhalten des Antragstellers durch Schwierig-
keiten, eine Anstellung zu finden, motiviert war, ist nicht übersehen worden,
hindert indes die negative Verwertung seines Fehlverhaltens nicht. Daß es
schon jetzt wegen Zeitablaufs nicht mehr für eine Versagung der Zulassung
nach § 7 Nr. 5 BRAO herangezogen werden dürfte, trifft ersichtlich nicht zu.
Hier sind bislang seit dem letzten Fehlverhalten des Antragstellers (Zulas-
sungsantrag) nicht einmal zweieinhalb Jahre und seit dem besonders
gravierenden Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Anfang 2002 zum
Einstellungserfolg geführten wahrheitswidrigen Bewerbungen nicht einmal
dreieinhalb Jahre abgelaufen. Dieser Zeitraum ist für eine Nichtverwertung je-
denfalls zu kurz.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff