BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 37/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/04
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 18. April 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit dem 4. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-
tragsteller hat im April 2003 bei der Antragsgegnerin um die Gestattung nach-
gesucht, die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" führen zu dürfen.
Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse hat er darauf aufmerksam ge-
macht, er werde laufend als Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragsgegnerin
hat diesen Antrag abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung mit Beschluß vom 16. Januar 2004 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 BRAO).
1. Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben,
weil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begeh-
ren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat.
2. Im Verfahren über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist ei-
ne sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, nur statthaft, wenn der
Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist
hier nicht der Fall. An die Nichtzulassung ist der Bundesgerichtshof gebunden
(ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99,
BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, z.V.b.). Dabei ist
unerheblich, ob der Anwaltsgerichtshof die Zulassung ausdrücklich oder still-
schweigend verweigert hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz
nicht vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97,
BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, aaO). Diese Regelung
ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn das Grundgesetz gewährt keinen
Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug (BGH, Beschl. v. 5. Oktober
1998 - AnwZ (B) 20/98, BRAK-Mitt. 1999, 37).
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff