Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 37/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 18. April 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der seit dem 4. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-

tragsteller hat im April 2003 bei der Antragsgegnerin um die Gestattung nach-

gesucht, die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" führen zu dürfen.

Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse hat er darauf aufmerksam ge-

macht, er werde laufend als Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragsgegnerin

hat diesen Antrag abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung mit Beschluß vom 16. Januar 2004 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 BRAO).

1. Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben,

weil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begeh-

ren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat.

2. Im Verfahren über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist ei-

ne sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, nur statthaft, wenn der

Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist

hier nicht der Fall. An die Nichtzulassung ist der Bundesgerichtshof gebunden

(ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99,

BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, z.V.b.). Dabei ist

unerheblich, ob der Anwaltsgerichtshof die Zulassung ausdrücklich oder still-

schweigend verweigert hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz

nicht vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97,

BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, aaO). Diese Regelung

ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn das Grundgesetz gewährt keinen

Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug (BGH, Beschl. v. 5. Oktober

1998 - AnwZ (B) 20/98, BRAK-Mitt. 1999, 37).

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff