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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 38/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/04
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 18. April 2005 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 5. März
2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist, nachdem ihm in der DDR aus rechtsstaatswidri-
gen politischen Gründen der Zugang zur Rechtsanwaltschaft versagt worden
war, seit 1990 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amts- und Landgericht L.
und beim Oberlandesgericht D., zugelassen. Nachdem am 13. Juni 2003
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden
war, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung mit Bescheid vom 30. Juli 2003
wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Der Vermögensverfall wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Wider-
legung der Vermutung ist, wie der Antragsteller selbst nicht bestreitet, nichts
ersichtlich angesichts im Insolvenzverfahren unbestrittener Forderungen in Ge-
samthöhe von über 7 Mio. €, die auch durch sein Immobil
ienvermögen bei wei-
tem nicht abgedeckt werden. Weder die gläubigersichernden Maßnahmen
eines Insolvenzverfahrens (etwa die Übertragung der Verwaltungs- und Verfü-
gungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) noch die Aussicht auf eine künftige
Restschuldbefreiung bedeuten die Wiederherstellung geordneter Vermögens-
verhältnisse (BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; NJW-RR 2002, 1718).
b) Bei einem Vermögensverfall kommt die Annahme, daß die Interessen
der Rechtsuchenden hierdurch abweichend von der Regel nicht gefährdet
wären, allenfalls in einem extrem gelagerten Ausnahmefall in Betracht; dies gilt
auch in Fällen der Insolvenz (vgl. BGH NJW 2005, 511; vgl. ferner Feuerich/
Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 f. m.w.N). Der Anwaltsgerichtshof hat
zutreffend dargetan, daß ein solcher vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies gilt
namentlich im Blick auf die beträchtliche Höhe der gegen den Antragsteller gel-
tend gemachten Forderungen, und zwar ungeachtet der nicht unerheblichen
pfändungsfreien Berufsunfähigkeitsrente, die er an seine Ehefrau abgetreten
hat, und deren geregelter Einkünfte. Auch der Umstand der seit längerem geüb-
ten weitestgehenden Beschränkung des Antragstellers auf eine anwaltliche
Tätigkeit in eigenen Sachen ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge-
führt hat, für einen ausnahmsweise begründeten Ausschluß der Gefährdung
schon mangels absehbarer Stabilität dieser - auch für die Zukunft nicht ab-
sicherbaren - Selbstbeschränkung ungeeignet. Die an eine auslaufende Berufs-
tätigkeit anknüpfende Erwägung des Senats
in seinem Beschluß vom
12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03 - betraf einen wegen des hohen Alters des
dort betroffenen Rechtsanwalts gänzlich untypisch gelagerten Fall. Der biogra-
phische Hintergrund des in der DDR rechtsstaatswidrig beruflich verfolgten An-
tragstellers, die schlimme Ursache von ihm erlittener massiver, für seine Berufs-
tätigkeit nachhaltig hinderlicher Verletzungen und die Tatsache, daß ihn, soweit
ersichtlich, kein Verschulden an dem eingetretenen Vermögensverfall trifft, sind
individuelle Umstände, die den Widerruf der Zulassung im Fall des Antragstel-
lers als besonders bedauerlich erscheinen lassen. Sie müssen indes für den
zwingenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der kein Verschulden
voraussetzt, letztlich unerheblich bleiben.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff