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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 38/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 18. April 2005 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 5. März

2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist, nachdem ihm in der DDR aus rechtsstaatswidri-

gen politischen Gründen der Zugang zur Rechtsanwaltschaft versagt worden

war, seit 1990 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amts- und Landgericht L.

und beim Oberlandesgericht D., zugelassen. Nachdem am 13. Juni 2003

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden

war, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung mit Bescheid vom 30. Juli 2003

wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet

sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Der Vermögensverfall wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Wider-

legung der Vermutung ist, wie der Antragsteller selbst nicht bestreitet, nichts

ersichtlich angesichts im Insolvenzverfahren unbestrittener Forderungen in Ge-

samthöhe von über 7 Mio. €, die auch durch sein Immobil

ienvermögen bei wei-

tem nicht abgedeckt werden. Weder die gläubigersichernden Maßnahmen

eines Insolvenzverfahrens (etwa die Übertragung der Verwaltungs- und Verfü-

gungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) noch die Aussicht auf eine künftige

Restschuldbefreiung bedeuten die Wiederherstellung geordneter Vermögens-

verhältnisse (BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; NJW-RR 2002, 1718).

b) Bei einem Vermögensverfall kommt die Annahme, daß die Interessen

der Rechtsuchenden hierdurch abweichend von der Regel nicht gefährdet

wären, allenfalls in einem extrem gelagerten Ausnahmefall in Betracht; dies gilt

auch in Fällen der Insolvenz (vgl. BGH NJW 2005, 511; vgl. ferner Feuerich/

Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 f. m.w.N). Der Anwaltsgerichtshof hat

zutreffend dargetan, daß ein solcher vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies gilt

namentlich im Blick auf die beträchtliche Höhe der gegen den Antragsteller gel-

tend gemachten Forderungen, und zwar ungeachtet der nicht unerheblichen

pfändungsfreien Berufsunfähigkeitsrente, die er an seine Ehefrau abgetreten

hat, und deren geregelter Einkünfte. Auch der Umstand der seit längerem geüb-

ten weitestgehenden Beschränkung des Antragstellers auf eine anwaltliche

Tätigkeit in eigenen Sachen ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge-

führt hat, für einen ausnahmsweise begründeten Ausschluß der Gefährdung

schon mangels absehbarer Stabilität dieser - auch für die Zukunft nicht ab-

sicherbaren - Selbstbeschränkung ungeeignet. Die an eine auslaufende Berufs-

tätigkeit anknüpfende Erwägung des Senats

in seinem Beschluß vom

12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03 - betraf einen wegen des hohen Alters des

dort betroffenen Rechtsanwalts gänzlich untypisch gelagerten Fall. Der biogra-

phische Hintergrund des in der DDR rechtsstaatswidrig beruflich verfolgten An-

tragstellers, die schlimme Ursache von ihm erlittener massiver, für seine Berufs-

tätigkeit nachhaltig hinderlicher Verletzungen und die Tatsache, daß ihn, soweit

ersichtlich, kein Verschulden an dem eingetretenen Vermögensverfall trifft, sind

individuelle Umstände, die den Widerruf der Zulassung im Fall des Antragstel-

lers als besonders bedauerlich erscheinen lassen. Sie müssen indes für den

zwingenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der kein Verschulden

voraussetzt, letztlich unerheblich bleiben.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff