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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 39/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 39/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

In dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April

2005 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 1975 zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung

mit Bescheid vom 15. Mai 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-

gensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 nochmals wider-

rufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft

dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorlie-

genden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegen-

getreten.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies

war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-

schluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrensko-

sten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a

ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem

Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigen-

den Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-

des keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff