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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 39/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/04
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
In dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-
nen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April
2005 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 1975 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung
mit Bescheid vom 15. Mai 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-
gensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 nochmals wider-
rufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft
dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorlie-
genden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegen-
getreten.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies
war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-
schluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrensko-
sten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a
ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem
Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigen-
den Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-
des keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff