Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 5/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem Verfahren

g e g e n

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-

ter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, sowie die Rechtsanwälte Professor

Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher

Verhandlung am 18. April 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltgerichtshofs der Freien Han-

sestadt Bremen vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem

Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Von seiner Kanzleipflicht ist

er auf seinen Antrag durch Bescheid vom 24. April 2002 befreit worden. Mit

Bescheid vom 6. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Nachdem dem An-

tragsteller nur eine unvollständige Ausfertigung zugegangen war, wurde ihm

ein inhaltsgleicher Bescheid, datiert vom 14. Juli 2003, am 16. Juli 2003 zuge-

stellt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 27. November 2003 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die er

mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 begründet hat.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finan-

zielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und

außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen

hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-

maßnahmen gegen ihn .

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung am

6. Dezember 2002 (und auch zum Zeitpunkt der Zustellung im Juli 2003) vor. In

der Widerrufsverfügung sind 55 Zwangsvollstreckungsvorgänge aufgeführt, die

Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich danach auf ca. 89.000 Euro.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß in mehreren Fällen Forderungen

doppelt erfaßt worden sind und in einem weiteren dort aufgeführten Fall er in

seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der -GmbH in Anspruch genommen

worden ist, verbleiben auch unter Berücksichtigung dieser Beträge (ca. 15.000

Euro) noch in der Vollstreckung befindliche Verbindlichkeiten des Antragstel-

lers von ca. 74.000 Euro.

Schon damit war die Annahme des Vermögensverfalls begründet, auf

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, auf die die Widerrufsbegründung auch

nicht gestützt worden ist, kam es deshalb nicht an. Allerdings waren in mehre-

ren Fällen gegen den Antragsteller, der seit 2002 in L. beruflich tätig war

und mit einer L. er Anschrift auf dem Briefkopf firmierte, vom Amtsgericht

L. auch Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung er-

gangen, die in der Beschwerdeinstanz lediglich wegen örtlicher Unzuständig-

keit des Amtsgerichts aufgehoben wurden. Der Beschwerdeführer hatte - teil-

weise erst in der Beschwerdeinstanz - eingewandt, daß er jedenfalls zum Zeit-

punkt der Antragstellung noch seinen Hauptwohnsitz in B. hatte.

2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich weggefallen.

Abgesehen davon, daß der Antragsteller einen nachvollziehbaren voll-

ständigen Vermögensstatus nicht vorgelegt hat, läßt sich schon eine vollstän-

dige Erledigung der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten,

die um die doppelt erfassten Beträge reduziert wurden, nicht feststellen:

Zwar sind einige - wenige - Verbindlichkeiten zwischenzeitlich durch

Zahlung, Aufhebung usw, erloschen, bei anderen hat der Antragsteller im Jah-

re 2003 und 2004 Ratenzahlungsvereinbarungen überwiegend schriftlich ge-

schlossen, in einigen Fällen haben sich die Gläubiger offenbar stillschweigend

mit Ratenzahlungen einverstanden erklärt (Nr. 6, 13, 15 - 17 , 33, 40, 41, 43,

46, 47, 49, 51, 52, 53). Daß diese Raten gezahlt worden sind, hat der An-

tragsteller teilweise nachgewiesen, im übrigen in der mündlichen Verhandlung

bestätigt. Noch offen ist auch nach der Aufstellung des Antragstellers aber der

Kammerbeitrag 2001 für die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, mit der vom

Antragsteller erstrebten Aufrechnung hat sich die Antragsgegnerin nicht ein-

verstanden erklärt. Insbesondere können aber auch die Forderungen nicht als

erledigt angesehen werden, bei denen - wie ausgeführt - der zunächst erwirkte

Haftbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. In diesen Fäl-

len hat der Antragsteller die Gläubiger regelmäßig Ende Juni 2003 angeschrie-

ben. In den Schreiben hat er unsubstantiierte Schadensersatz- und Schmer-

zensgeldansprüche geltend gemacht, insoweit die Aufrechnung erklärt und den

Gläubigern eine Erklärungsfrist bis Anfang Juli 2003 gesetzt, daß sie auf die

Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn verzichten. Soweit

ersichtlich hat die Mehrzahl der Gläubiger diese Schreiben nicht beantwortet,

nach den Angaben des Antragstellers sind in der Folge aber keine Vollstre-

ckungsmaßnahmen mehr gegen ihn eingeleitet worden. Teilweise ist aber auch

ausdrücklich erklärt worden, daß derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen be-

trieben werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt aber darauf zurückgekom-

men werden soll (so Schreiben der Stadtsparkasse C. vom 2. Juli 2003).

Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Antrags-

gegnerin weiter auf ein in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen des Antragstellers erstattetes Gutachten vom 22. Mai

2003 verwiesen, nach dem die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die

freie Masse aus dem Vermögen des Antragstellers nicht gedeckt seien. Die

Passiva werden dort mit insgesamt 541.981,41 Euro angegeben, denen Aktiva

in Höhe von geschätzt 50.000 Euro gegenüberstehen. Zur Eröffnung eines In-

solvenzverfahrens ist es nicht gekommen, weil die Gläubigerin den Insolvenz-

antrag zurückgenommen hat, nachdem der Antragsteller den Forderungsbetrag

hinterlegt hat. Der Antragsteller hat die Richtigkeit des Gutachtens bestritten,

insbesondere sei der Wert des Grundstücks mit 50.000 Euro bei weitem zu

niedrig angesetzt worden. Aber auch bei Ansatz eines Wertes von 350.000,--

Euro, wie ihn der Antragsteller für angemessen hält, würden die Passiva die

Aktiva noch erheblich übersteigen.

Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Mit-

eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses in B. , das laut Scheidungs-

vereinbarung an ihn gegen Zahlung von ca. 25.000 Euro und Übernahme der

auf dem Grundstück liegenden Belastungen übertragen werden soll. Das

Grundstück ist mit Grundschulden, teilweise auch mit Sicherungshypotheken

belastet (zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit nominell über 600.000 DM).

Deren derzeitige Höhe hat der Antragsteller nicht angegeben.

Nach allem ist ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls, der al-

lein zur Aufhebung des Widerrufs führen könnte, auch unter Berücksichtigung

der von dem Antragsteller seit November 2004 erwirtschafteten Honorare (bis

15.2.2005 brutto 17.138,85 Euro) nicht nachgewiesen.

3. Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch

den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-

geben. Die von dem Antragsteller vorgelegten Verträge sind nicht geeignet, die

Gefahr eines Zugriffs des Antragstellers auf Fremdgelder weitgehend auszu-

schließen.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Salditt Wosgien Kappelhoff