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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 83/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 83/03

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien am 18. April 2005 beschlossen:

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluß vom

8. November 2004 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-

letzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO statthafte Gehörsrüge ist gemäß § 29 a Abs. 4 Satz 1 FGG unzulässig,

da der Antragsteller entgegen § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG keine Tatsachen vor-

trägt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Senat seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Um-

stand, daß der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung vom

8. November 2004 persönlich anwesend war, die im Anschluß ergangene Se-

natsentscheidung für sachlich unrichtig hält und dies mit zahlreichen weiteren

Unterlagen und Schriftsätzen zu belegen versucht, genügt diesem Erfordernis

nicht.

Hirsch

Ganter

Otten

Ernemann

Schott

Frey

Wosgien