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BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 83/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 83/03
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien am 18. April 2005 beschlossen:
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluß vom
8. November 2004 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO statthafte Gehörsrüge ist gemäß § 29 a Abs. 4 Satz 1 FGG unzulässig,
da der Antragsteller entgegen § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG keine Tatsachen vor-
trägt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Senat seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Um-
stand, daß der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung vom
8. November 2004 persönlich anwesend war, die im Anschluß ergangene Se-
natsentscheidung für sachlich unrichtig hält und dies mit zahlreichen weiteren
Unterlagen und Schriftsätzen zu belegen versucht, genügt diesem Erfordernis
nicht.
Hirsch
Ganter
Otten
Ernemann
Schott
Frey
Wosgien