BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 88/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 88/03
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG, § 91a
ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das
erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs
nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen
Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff