Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 88/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 88/03

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG, § 91a

ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das

erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs

nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen

Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff