Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 454/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 454/04

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten K.

betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in einem Fall, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von

Ausweispapieren in zehn Fällen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat unter

Einbeziehung von vier Einzelfreiheitsstrafen (ein Monat, zwei Monate, zwei mal

sechs Monate) aus dem Urteil des Amtsgerichts Saalfeld vom 27. Juni 2002

und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des Amtsge-

richts Pößneck vom 13. Mai 2003 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung

der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Be-

stand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom

30. November 2004 hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht hat in die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

Strafen aus Verurteilungen der Amtsgerichte Saalfeld und Pößneck vom

27. Juni 2002 bzw. 13. Mai 2003 miteinbezogen. Anhand der Urteilsgründe, die

konkrete Tatzeiten nicht mitteilen, kann nicht geprüft werden, ob die Einbezie-

hung der Verurteilung vom 13. Mai 2003 zu Recht erfolgt ist. Ihre Zusammen-

führung mit den urteilsgegenständlichen Taten und dem Urteil des Amtsge-

richts Saalfeld wäre nur möglich, wenn auch die ihr zugrunde liegende Tat vor

dem 27. Juni 2002 begangen worden wäre. Auf dem Darstellungsmangel be-

ruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass die Einbeziehung die zu ver-

büßende

Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten erhöht hat. Dies gilt trotz

der Ausführung der Kammer, wonach die vom Amtsgericht Pößneck verhängte

Strafe 'angesichts ihrer Geringfügigkeit bei der Gesamtstrafenbildung von ver-

nachlässigbarem Gewicht' war (UA S. 28)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Rissing-van Saan Bode Otten

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