Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 271/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 271/01

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2001 wird ange-

nommen, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme

102.258,38 € (200.000 DM), für die Zeit danach 5.000 €.

Gründe:

Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine

Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.). Die auf Anweisung der Gemeinschulderin

erfolgte Zahlung der G. & Co. an die Beklagte gilt anfechtungsrechtlich als

Leistung der Gemeinschuldnerin, so daß der Betrag von 200.000 DM - nicht nur

die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe - zurückzugewähren ist.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-

tet (§ 565a ZPO a.F.).

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann