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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 271/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 271/01
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2001 wird ange-
nommen, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme
102.258,38 € (200.000 DM), für die Zeit danach 5.000 €.
Gründe:
Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine
Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.). Die auf Anweisung der Gemeinschulderin
erfolgte Zahlung der G. & Co. an die Beklagte gilt anfechtungsrechtlich als
Leistung der Gemeinschuldnerin, so daß der Betrag von 200.000 DM - nicht nur
die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe - zurückzugewähren ist.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-
tet (§ 565a ZPO a.F.).
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann