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BGH Urteil vom 21.04.2005 – IX ZR 281/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 281/03
URTEIL
Verkündet am: 21. April 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO § 1 Satz 1, §§ 35, 85; ZPO § 240
a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesell-
schaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.
b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten
Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, daß
die Unterbrechung des Verfahrens endet.
BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Ober-
landesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 25. Juli
2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht mehr unterbrochen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr
angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursach-
ten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens
weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Eingang der Berufungsbegründung ist über das Vermögen der
Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat
gegenüber den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin er-
klärt, er gebe den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte
frei. Daraufhin hat die Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und be-
antragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzli-
chen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Ver-
handlung durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß der Rechtsstreit infolge
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei (veröffentlicht in ZIP
2003, 1510). Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision (Beschl.
v. 8. Juni 2004 - WM 2004, 1656) begehrt die Klägerin, die angefochtene Ent-
scheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die Klägerin ist befugt, den Rechtsstreit im ei-
genen Namen fortzusetzen.
I.
Das Berufungsgericht meint, das Berufungsverfahren sei nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin weiterhin unterbro-
chen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft,
deren persönlich haftende Gesellschafterin weder eine natürliche Person noch
eine nicht insolvente juristische Person sei, könne der Verwalter keine streitbe-
fangenen Massegegenstände freigeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers
solle das Vermögen einer solchen Gesellschaft vollständig abgewickelt wer-
den, so daß sich an das Insolvenzverfahren keine gesellschaftsrechtliche Li-
quidation anschließe. Es sei zudem mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens,
eine maximale Gläubigerbefriedigung zu erzielen, nicht vereinbar, dem Verwal-
ter das Freigaberecht zu geben. Der Verwalter sei bei Verneinung einer Frei-
gabemöglichkeit auch nicht gezwungen, wenig aussichtsreiche Prozesse fort-
zuführen; denn er könne die Klage zurücknehmen oder ein Verzichtsurteil er-
wirken.
II.
Das Berufungsgericht folgt einer in der Literatur insbesondere von
K. Schmidt (KTS 1994, 309 ff; ZIP 2000, 1913, 1916 f; ebenso Bork, Das neue
Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 133 ff; Jaeger/H.-F. Müller, InsO § 35 Rn. 148) ver-
tretenen Auffassung. Der Senat hat dagegen bereits in dem noch zur Gesamt-
vollstreckungsordnung ergangenen Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 252,
258 f) zum Ausdruck gebracht, daß die nach früherem Recht allgemein aner-
kannte generelle Freigabebefugnis des Verwalters durch die Insolvenzordnung
nicht beseitigt worden sei. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum ganz über-
wiegend vertretene Auffassung (BVerwG ZIP 2004, 2145, 2147; OLG Naum-
burg ZInsO 2000, 154, 155; OLG Rostock ZInsO 2000, 604, 605; OLG Stuttgart
OLGR 2004, 89, 90; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 9 f, § 85 Rn. 69 f;
MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 107 ff; MünchKomm-InsO/Schumacher,
§ 85 Rn. 26 ff; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 36 Rn. 48 ff; Pape/Uhlen-
bruck, Insolvenzrecht Rn. 494; Smid, InsO 2. Aufl. § 80 Rn. 30, § 85 Rn. 18;
Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 24; Henckel, Festschrift für Kreft S. 291,
300 ff; Lwowski/Tetzlaff WM 1999, 2336, 2345 f) erweist sich auch unter Be-
rücksichtigung der Argumentation des Berufungsgerichts als zutreffend. Im In-
solvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist der Insol-
venzverwalter ebenfalls befugt, einzelne Gegenstände aus der Masse freizu-
geben.
1. Diese Befugnis mit der Folge, daß der Insolvenzbeschlag erlischt und
der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält, ist in der Insolvenzord-
nung nicht näher geregelt. Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht
das Gesetz allerdings ohne weiteres davon aus, daß dem Insolvenzverwalter
ein solches Recht zusteht. Im Grundsatz wird das Freigaberecht demzufolge in
Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt.
2. Die ein Freigaberecht des Insolvenzverwalters bei juristischen Perso-
nen leugnende Auffassung beruft sich insbesondere auf die im Regierungsent-
wurf zur Insolvenzordnung in § 1 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Vorschrift. Da-
nach tritt das Insolvenzverfahren bei juristischen Personen und Gesellschaften
ohne Rechtspersönlichkeit an die Stelle der gesellschafts- oder organisations-
rechtlichen Abwicklung. In der Begründung dazu heißt es, ein gegebenenfalls
verbleibendes Restvermögen solle unter den an der Schuldnerin beteiligten
Personen verteilt werden (BT-Drs. 12/2443, S. 109). Diese Bestimmung wurde
später vom Rechtsausschuß des Bundestages gestrichen, um die Vorschrift zu
straffen und auf ihre wesentlichen Ziele zurückzuführen (BT-Drs. 12/7302,
S. 155). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entschließung eine Änderung
des vom Gesetzgeber dem § 1 InsO zunächst zugewiesenen Inhalts zur Folge
hat (vgl. dazu BGHZ 148, 252, 258; BVerwG, aaO; Bork aaO Rn. 135); denn
auch aus der ursprünglich geplanten Gesetzesfassung hätte sich nicht herlei-
ten lassen, daß dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
Gesellschaft das Freigaberecht versagt ist.
Das Insolvenzverfahren dient vorrangig dazu, die Gläubiger des Schuld-
ners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem dessen Vermögen verwertet und
der Erlös verteilt wird (§ 1 Satz 1 InsO). Dieser Grundsatz galt auch nach der
zunächst beabsichtigten gesetzlichen Fassung ohne jede Einschränkung. Die
Begründung des Regierungsentwurfs hebt deshalb die bestmögliche Befriedi-
gung der Gläubiger als Hauptziel des Verfahrens besonders hervor (BT-
Drs. 12/2443, S. 108). Daraus folgt, daß das Ziel einer Vollbeendigung der Ge-
sellschaft im Insolvenzverfahren jedenfalls dort zurücktreten muß, wo es in Wi-
derspruch zu den Belangen der Gläubigergesamtheit gerät. Das berechtigte
Interesse der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu
erhalten und deshalb möglichst die Entstehung von Verbindlichkeiten zu ver-
meiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen schmälern,
hat im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung unbedingten Vorrang.
3. Ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, dem Verwalter die Möglichkeit
der Freigabe einzuräumen, besteht regelmäßig dort, wo zur Masse Gegen-
stände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den zu er-
wartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen. Dies hat insbeson-
dere bei wertausschöpfend belasteten oder erheblich kontaminierten
Grundstücken große praktische Bedeutung. Es wäre mit dem Zweck der Gläu-
bigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen
Fällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das
Schuldnervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten,
um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (Henckel, aaO S. 302 f;
MünchKomm-InsO/Lwowski, aaO Rn. 114; Smid, aaO; vgl. auch BVerwG aaO).
4. Der Ausschluß des Freigaberechts ließe sich zudem nicht mit § 85
Abs. 2 InsO vereinbaren. Nach dieser Vorschrift steht es dem Insolvenzverwal-
ter generell frei, die Aufnahme eines bei Verfahrenseröffnung anhängigen
Aktivprozesses abzulehnen. In diesem Falle kann aber der Schuldner den
Rechtsstreit aufnehmen. Die Ablehnung der Aufnahme des Prozesses ist da-
nach notwendigerweise mit der Freigabe des streitgegenständlichen Masse-
vermögens verbunden; denn der Schuldner erhält die gesetzliche Prozeßfüh-
rungsbefugnis nur zurück, sofern der Streitgegenstand wieder zum massefreien
Vermögen gehört (vgl. Henckel, aaO S. 303 f).
5. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führt auch im hier
vorliegenden Rechtsstreit zu keinem sachgerechten Ergebnis. Wie das ange-
fochtene Urteil im Ansatz zutreffend ausführt, bliebe dem Verwalter, der die
Aufnahme des Prozesses nicht ablehnen kann, nur die Möglichkeit, die Klage
mit Zustimmung des Gegners zurückzunehmen oder ein Verzichtsurteil zu be-
antragen. Damit wäre er jedoch in die Verantwortlichkeit für den Prozeß einge-
treten, womit die gesamten Kosten des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit
darstellen würden (Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 21; MünchKomm-InsO/He-
fermehl, § 55 Rn. 45 Fn. 86). Dies bestätigt die Wertung, daß das Prinzip der
Vollbeendigung einer juristischen Person sich mit dem Ziel der bestmöglichen
Gläubigerbefriedigung ebensowenig vereinbaren läßt wie mit der in § 85 Abs. 2
InsO normierten verfahrensrechtlichen Regel. Den schutzwürdigen Belangen
aller Beteiligten ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Insol-
venzverwalter, sofern er von der Freigabebefugnis in schuldhaft pflichtwidriger
Weise Gebrauch macht, gemäß § 60 Abs. 1 InsO auf Schadensersatz haftet.
III.
Der Insolvenzverwalter hat ausdrücklich klargestellt, daß seine Erklä-
rung eine echte Freigabe enthalte, die zum Erlöschen des Insolvenzbeschlags
und zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch die Schuldnerin führe.
Ein eventuell von ihr im Prozeßwege erzieltes Vermögen fällt daher nicht ge-
mäß § 35 InsO in die Masse (vgl. dazu Henckel, aaO S. 296 ff). Damit besteht
das in § 240 ZPO geregelte Prozeßhindernis nicht mehr. Der Rechtsstreit ist
fortzuführen.
IV.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsa-
che (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 280 Rn. 13).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann