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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 425/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 425/00

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

angenommen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung

über die Annahme auf 181.118,30 € (354.236,61 DM),

für die Zeit

danach auf 67.022,59 € (131.084,80 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO

a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten

Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des

Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist

auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen

Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens

besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entschei-

dung hier der notwendige Ansatzpunkt.

II.

Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der

Vorinstanzen.

Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die

bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18)

die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (sie-

he dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anla-

gen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.

Fischer Ganter Raebel

Cierniak Lohmann