BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 425/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 425/00
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
angenommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung
über die Annahme auf 181.118,30 € (354.236,61 DM),
für die Zeit
danach auf 67.022,59 € (131.084,80 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten
Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des
Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist
auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen
Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens
besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entschei-
dung hier der notwendige Ansatzpunkt.
II.
Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der
Vorinstanzen.
Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die
bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18)
die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (sie-
he dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anla-
gen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann