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BGH Beschluss vom 22.04.2005 – 2 StR 46/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 46/05

BESCHLUSS

vom

22. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2005 gemäß

§ 27 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die Vorsitzende Richterin am Bun-

desgerichtshof Dr. R. wegen Besorgnis der Befan-

genheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom

18. Oktober 2004 Revision eingelegt und die zur Entscheidung über das

Rechtsmittel berufene Vorsitzende Richterin des 2. Strafsenats, Frau

Dr. R. , wegen Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat in dieser

Sache bereits zweimal entschieden und die angefochtenen Urteile jeweils teil-

weise aufgehoben und das Verfahren insoweit zurückverwiesen. Der Angeklag-

te macht geltend, daß die abgelehnte Richterin bereits durch das erste Senats-

urteil vom 18. Dezember 2002 einen bedeutenden Teil seiner Revision unter

Verletzung ihrer Amtsaufklärungspflicht grob fehlerhaft verworfen habe, weil sie

gegen ihn voreingenommen sei.

Weiter wirft der Angeklagte der abgelehnten Richterin vor, daß sie ihn

auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bewußt benachteiligt

habe. Zum einen hätte aufgrund des seinerzeit von ihm gerügten Verfahrens-

fehlers das ganze landgerichtliche Urteil aufgehoben werden müssen. Zum

anderen habe ihm die Vorsitzende zur Hauptverhandlung vor dem Revisions-

gericht bewußt eine völlig handlungsunfähige Verteidigerin bestellt. Die Vertei-

digerin, welche sich die Beiordnung gegen seinen Willen erschlichen habe,

habe an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht teilgenommen und

vor dem Termin keine vollständige Akteneinsicht gehabt; sie sei daher unfähig

gewesen, seine Revisionsrügen zu begründen. Obwohl er die Vorsitzende in

zwei Schreiben darauf hingewiesen und dringend um Vorführung gebeten ha-

be, weil er als einziger die verfahrensrelevanten Tatsachen vorbringen könne,

habe diese nicht reagiert.

2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

a) Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im

Strafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148 a Abs. 2 Satz 1

StPO zu seinem Ausschluß kraft Gesetzes. Darüber hinaus stellt die richterli-

che Vortätigkeit weder einen Ausschlußgrund dar noch vermag sie als solche

die Befangenheit eines Richters zu begründen (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Auch

(vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich ge-

nommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie wären so grob,

daß sie den Anschein von Willkür erweckten. Ein solcher Ausnahmefall liegt

hier nicht vor; dem Vortrag des Beschwerdeführers ist schon nicht zu entneh-

men, daß die abgelehnte Richterin überhaupt rechtsfehlerhaft gehandelt hat.

b) Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Mitwir-

kung im ersten Revisionsverfahren im wesentlichen auf seine eigene revisions-

rechtlich unhaltbare Rechtsauffassung, daß das Revisionsgericht Verfahrens-

fehler, welche der Angeklagte für gegeben erachtet, auch dann zu prüfen habe,

wenn sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß gerügt

sind. Außerdem behauptet er Fehler in der Beweiswürdigung des angefochte-

nen Urteils, wobei er zum Teil Umstände, die sich nicht aus diesem ergeben, in

seine eigene Würdigung einbezieht. Aus diesen Darlegungen ergibt sich

nichts, was eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin belegen

könnte. Hinsichtlich des zweiten Revisionsverfahrens vertritt der Angeklagte

zur Frage des Beruhens des Urteils auf dem von ihm geltend gemachten Ver-

fahrensfehler eine andere Rechtsauffassung als der seinerzeit erkennende Se-

nat. Er leitet auch insoweit sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der da-

mals mitwirkenden Richterin aus der seiner Auffassung nach unrichtigen Vor-

entscheidung ab, was eine Ablehnung nicht rechtfertigen kann.

c) Auch die Bestellung der Rechtsanwältin K. als Pflichtverteidigerin für

die (zweite) Revisionshauptverhandlung läßt entgegen der Auffassung des An-

geklagten nicht auf eine Voreingenommenheit der Richterin schließen. Der

Umstand, daß Rechtsanwältin K. an der Verhandlung vor dem Landgericht

nicht teilgenommen und auch keine vollständige Akteneinsicht hatte, stand ei-

ner wirksamen Vertretung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung

nicht entgegen. Das Revisionsgericht prüft nur solche Verfahrensrügen, die

innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt worden

sind. Alle den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen fristgemäß - im Regel-

fall Monate vor Durchführung der Revisionshauptverhandlung - mitgeteilt wor-

den sein. Die Verteidigerin war aus Rechtsgründen gehindert, etwa fehlenden

Tatsachenvortrag zu Verfahrensrügen nachzuholen. Sie konnte lediglich die

geltend gemachten Rügen durch Rechtsausführungen unterstützen, wozu es

lediglich der Kenntnis des angefochtenen Urteils und der Revisionsbegründung

bedurfte. Aus diesem Grunde war es auch nicht geboten, den Angeklagten

selbst zur Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Daß hierfür keine

Notwendigkeit ersichtlich sei und für eine Entpflichtung der Rechtsanwältin K.

kein Anlaß bestehe, weil Gründe, die ein ernsthaft zerrüttetes Vertrauensver-

hältnis hätten nahelegen können, bisher nicht genannt worden seien, hatte die

abgelehnte Richterin dem Angeklagten durch Schreiben vom 19. Februar 2004

mitgeteilt.

d) Umstände, die einem verständigen Angeklagten Anlaß zur Besorgnis

geben könnten, die Vorsitzende Richterin sei nicht bereit, die anstehenden

Rechtsfragen in dem erneuten Revisionsverfahren unbefangen zu entscheiden,

sind danach nicht ersichtlich.

3. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck