Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.04.2005 – 2 StR 46/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 46/05
BESCHLUSS
vom
22. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2005 gemäß
§ 27 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Vorsitzende Richterin am Bun-
desgerichtshof Dr. R. wegen Besorgnis der Befan-
genheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom
18. Oktober 2004 Revision eingelegt und die zur Entscheidung über das
Rechtsmittel berufene Vorsitzende Richterin des 2. Strafsenats, Frau
Dr. R. , wegen Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat in dieser
Sache bereits zweimal entschieden und die angefochtenen Urteile jeweils teil-
weise aufgehoben und das Verfahren insoweit zurückverwiesen. Der Angeklag-
te macht geltend, daß die abgelehnte Richterin bereits durch das erste Senats-
urteil vom 18. Dezember 2002 einen bedeutenden Teil seiner Revision unter
Verletzung ihrer Amtsaufklärungspflicht grob fehlerhaft verworfen habe, weil sie
gegen ihn voreingenommen sei.
Weiter wirft der Angeklagte der abgelehnten Richterin vor, daß sie ihn
auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bewußt benachteiligt
habe. Zum einen hätte aufgrund des seinerzeit von ihm gerügten Verfahrens-
fehlers das ganze landgerichtliche Urteil aufgehoben werden müssen. Zum
anderen habe ihm die Vorsitzende zur Hauptverhandlung vor dem Revisions-
gericht bewußt eine völlig handlungsunfähige Verteidigerin bestellt. Die Vertei-
digerin, welche sich die Beiordnung gegen seinen Willen erschlichen habe,
habe an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht teilgenommen und
vor dem Termin keine vollständige Akteneinsicht gehabt; sie sei daher unfähig
gewesen, seine Revisionsrügen zu begründen. Obwohl er die Vorsitzende in
zwei Schreiben darauf hingewiesen und dringend um Vorführung gebeten ha-
be, weil er als einziger die verfahrensrelevanten Tatsachen vorbringen könne,
habe diese nicht reagiert.
2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
a) Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im
Strafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148 a Abs. 2 Satz 1
StPO zu seinem Ausschluß kraft Gesetzes. Darüber hinaus stellt die richterli-
che Vortätigkeit weder einen Ausschlußgrund dar noch vermag sie als solche
die Befangenheit eines Richters zu begründen (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Auch
(vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich ge-
nommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie wären so grob,
daß sie den Anschein von Willkür erweckten. Ein solcher Ausnahmefall liegt
hier nicht vor; dem Vortrag des Beschwerdeführers ist schon nicht zu entneh-
men, daß die abgelehnte Richterin überhaupt rechtsfehlerhaft gehandelt hat.
b) Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Mitwir-
kung im ersten Revisionsverfahren im wesentlichen auf seine eigene revisions-
rechtlich unhaltbare Rechtsauffassung, daß das Revisionsgericht Verfahrens-
fehler, welche der Angeklagte für gegeben erachtet, auch dann zu prüfen habe,
wenn sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß gerügt
sind. Außerdem behauptet er Fehler in der Beweiswürdigung des angefochte-
nen Urteils, wobei er zum Teil Umstände, die sich nicht aus diesem ergeben, in
seine eigene Würdigung einbezieht. Aus diesen Darlegungen ergibt sich
nichts, was eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin belegen
könnte. Hinsichtlich des zweiten Revisionsverfahrens vertritt der Angeklagte
zur Frage des Beruhens des Urteils auf dem von ihm geltend gemachten Ver-
fahrensfehler eine andere Rechtsauffassung als der seinerzeit erkennende Se-
nat. Er leitet auch insoweit sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der da-
mals mitwirkenden Richterin aus der seiner Auffassung nach unrichtigen Vor-
entscheidung ab, was eine Ablehnung nicht rechtfertigen kann.
c) Auch die Bestellung der Rechtsanwältin K. als Pflichtverteidigerin für
die (zweite) Revisionshauptverhandlung läßt entgegen der Auffassung des An-
geklagten nicht auf eine Voreingenommenheit der Richterin schließen. Der
Umstand, daß Rechtsanwältin K. an der Verhandlung vor dem Landgericht
nicht teilgenommen und auch keine vollständige Akteneinsicht hatte, stand ei-
ner wirksamen Vertretung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung
nicht entgegen. Das Revisionsgericht prüft nur solche Verfahrensrügen, die
innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt worden
sind. Alle den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen fristgemäß - im Regel-
fall Monate vor Durchführung der Revisionshauptverhandlung - mitgeteilt wor-
den sein. Die Verteidigerin war aus Rechtsgründen gehindert, etwa fehlenden
Tatsachenvortrag zu Verfahrensrügen nachzuholen. Sie konnte lediglich die
geltend gemachten Rügen durch Rechtsausführungen unterstützen, wozu es
lediglich der Kenntnis des angefochtenen Urteils und der Revisionsbegründung
bedurfte. Aus diesem Grunde war es auch nicht geboten, den Angeklagten
selbst zur Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Daß hierfür keine
Notwendigkeit ersichtlich sei und für eine Entpflichtung der Rechtsanwältin K.
kein Anlaß bestehe, weil Gründe, die ein ernsthaft zerrüttetes Vertrauensver-
hältnis hätten nahelegen können, bisher nicht genannt worden seien, hatte die
abgelehnte Richterin dem Angeklagten durch Schreiben vom 19. Februar 2004
mitgeteilt.
d) Umstände, die einem verständigen Angeklagten Anlaß zur Besorgnis
geben könnten, die Vorsitzende Richterin sei nicht bereit, die anstehenden
Rechtsfragen in dem erneuten Revisionsverfahren unbefangen zu entscheiden,
sind danach nicht ersichtlich.
3. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck