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BGH Beschluss vom 25.04.2005 – AnwZ (B) 81/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/03

BESCHLUSS

vom

25. April 2005

In dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien am 25. April 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt in M. zugelassen.

Mit Verfügung vom 24. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige

Vollziehung ist angeordnet worden

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Soweit der Antragsteller rügt, mangels Ladung von dem Verhand-

lungstermin vor dem Anwaltsgerichtshof keine Kenntnis gehabt zu haben, ver-

mag dies seinem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen,

weil ausweislich der sich bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkun-

de eine Zustellung der Ladung an ihn am 14. Juni 2003 nach Maßgabe des

§ 180 ZPO erfolgt ist. Eine Wiedereinsetzung kommt insoweit nicht in Betracht

(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rn. 56). Im übrigen entscheidet

der beschließende Senat als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er

ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf

Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch

die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren würde eine etwaige

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

geheilt (vgl. Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senats-

beschlüsse vom 13. Oktober 2003 – AnwZ(B) 36/02 und vom 17. Mai 2004 –

AnwZ(B) 48/03).

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller wurden zum Zeitpunkt des Widerrufs

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im Widerrufsbescheid im einzel-

nen aufgelisteten Forderungen betrieben. Zahlungen durch ihn erfolgten viel-

fach nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder auf-

grund bereits eingeleiteter Klageverfahren. Er ist den wiederholten Aufforde-

rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und

detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzu-

legen, nicht nachgekommen.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die In-

teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Gegen den Antragsteller sind nach Erlaß der Widerrufsverfügung von

weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

eingeleitet worden. Unter anderem erfolgte gegen ihn ein Vollstreckungsauftrag

zur Räumung der Kanzleiräume und Zahlung von über 75.000 Euro wegen

rückständiger Mieten. Er wurde zwischenzeitlich mit vier Haftbefehlen (§ 901

ZPO) in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, so daß nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein Vermögensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung

seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachzuweisen ver-

mocht. Er hat zwar im Beschwerdeverfahren die Erledigung einzelner Forde-

rungen und den Abschluß zahlreicher Ratenzahlungsvereinbarungen dargetan

sowie zu deren Nachweis dem Senat kurz vor und in dem Termin vom 8. No-

vember 2004 umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Mit Verfügung des Berichter-

statters vom 17. November 2004 ist ihm daraufhin aufgegeben worden, bis

spätestens zum 31. Dezember 2004 eine aktuelle Vermögensübersicht und

einen Liquiditätsplan vorzulegen sowie die Zahlung der aufgrund der abge-

schlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen für die Monate November und De-

zember 2004 geschuldeten Beträge nachzuweisen. Dem ist der Antragsteller

jedoch mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das der Senat trotz Überschreitung

der gesetzten Frist noch berücksichtigt hat, nur sehr unvollkommen nachge-

kommen. Der Antragsteller hat zwar durch Vorlage entsprechender Kontoaus-

züge die aufgrund der geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen fälligen

Ratenzahlungen für die Monate November und Dezember im wesentlichen

nachgewiesen. Er hat es jedoch entgegen der ihm mit Verfügung vom 17. No-

vember 2004 unter Ziffer 1. Buchst. a) erteilten Auflage unterlassen, eine aktu-

elle Vermögensübersicht und einen Liquiditätsplan vorzulegen. Die nicht weiter

belegte Übersicht über Einnahmen in den Jahren 2003 und 2004 genügt dem

nicht, zumal die Rechtsgrundlage der danach erzielten Einkünfte völlig unklar

ist. Zudem bleibt die Gesamthöhe der Forderung des Gläubigers Freiherr

H. weiterhin offen. Der Antragsteller hat auch nicht im

einzelnen dargetan, wie er die noch verbleibenden Forderungen des Finanz-

amtes M. (18.269,64 €) und der Sparka sse M. (9.701,84 €) in

absehbarer Zeit zurückführen will. Schließlich ist ausweislich eines von der

Antragsgegnerin vorgelegten Vollstreckungsprotokolls vom 17. Februar 2005

zwischenzeitlich wegen einer weiteren – bisher nicht bekannten – Forderung in

Gesamthöhe von 2.376,02 € gegen den Antragsteller die Mobiliarzwangsvoll-

streckung fruchtlos durchgeführt worden. Hierbei hat der zuständige Gerichts-

vollzieher in dem Protokoll vermerkt, daß der Antragsteller über keine Bank-

verbindungen verfügt. Nach all dem kann keine Rede davon sein, daß - was

erforderlich gewesen wäre – der Vermögensverfall des Antragstellers zweifels-

frei zum Wegfall gekommen ist.

4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbeste-

henden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist.

5. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,

da sich die Beteiligten im Termin vom 8. November 2004 mit einer Entschei-

dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch

Ganter

Otten

Ernemann

Schott

Frey

Wosgien