BGH Beschluss vom 25.04.2005 – AnwZ (B) 81/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 81/03
BESCHLUSS
vom
25. April 2005
In dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien am 25. April 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt in M. zugelassen.
Mit Verfügung vom 24. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige
Vollziehung ist angeordnet worden
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Soweit der Antragsteller rügt, mangels Ladung von dem Verhand-
lungstermin vor dem Anwaltsgerichtshof keine Kenntnis gehabt zu haben, ver-
mag dies seinem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen,
weil ausweislich der sich bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkun-
de eine Zustellung der Ladung an ihn am 14. Juni 2003 nach Maßgabe des
§ 180 ZPO erfolgt ist. Eine Wiedereinsetzung kommt insoweit nicht in Betracht
(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rn. 56). Im übrigen entscheidet
der beschließende Senat als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er
ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf
Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch
die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren würde eine etwaige
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
geheilt (vgl. Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senats-
beschlüsse vom 13. Oktober 2003 – AnwZ(B) 36/02 und vom 17. Mai 2004 –
AnwZ(B) 48/03).
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Gegen den Antragsteller wurden zum Zeitpunkt des Widerrufs
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im Widerrufsbescheid im einzel-
nen aufgelisteten Forderungen betrieben. Zahlungen durch ihn erfolgten viel-
fach nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder auf-
grund bereits eingeleiteter Klageverfahren. Er ist den wiederholten Aufforde-
rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und
detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzu-
legen, nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Gegen den Antragsteller sind nach Erlaß der Widerrufsverfügung von
weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet worden. Unter anderem erfolgte gegen ihn ein Vollstreckungsauftrag
zur Räumung der Kanzleiräume und Zahlung von über 75.000 Euro wegen
rückständiger Mieten. Er wurde zwischenzeitlich mit vier Haftbefehlen (§ 901
ZPO) in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, so daß nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO ein Vermögensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung
seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachzuweisen ver-
mocht. Er hat zwar im Beschwerdeverfahren die Erledigung einzelner Forde-
rungen und den Abschluß zahlreicher Ratenzahlungsvereinbarungen dargetan
sowie zu deren Nachweis dem Senat kurz vor und in dem Termin vom 8. No-
vember 2004 umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Mit Verfügung des Berichter-
statters vom 17. November 2004 ist ihm daraufhin aufgegeben worden, bis
spätestens zum 31. Dezember 2004 eine aktuelle Vermögensübersicht und
einen Liquiditätsplan vorzulegen sowie die Zahlung der aufgrund der abge-
schlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen für die Monate November und De-
zember 2004 geschuldeten Beträge nachzuweisen. Dem ist der Antragsteller
jedoch mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das der Senat trotz Überschreitung
der gesetzten Frist noch berücksichtigt hat, nur sehr unvollkommen nachge-
kommen. Der Antragsteller hat zwar durch Vorlage entsprechender Kontoaus-
züge die aufgrund der geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen fälligen
Ratenzahlungen für die Monate November und Dezember im wesentlichen
nachgewiesen. Er hat es jedoch entgegen der ihm mit Verfügung vom 17. No-
vember 2004 unter Ziffer 1. Buchst. a) erteilten Auflage unterlassen, eine aktu-
elle Vermögensübersicht und einen Liquiditätsplan vorzulegen. Die nicht weiter
belegte Übersicht über Einnahmen in den Jahren 2003 und 2004 genügt dem
nicht, zumal die Rechtsgrundlage der danach erzielten Einkünfte völlig unklar
ist. Zudem bleibt die Gesamthöhe der Forderung des Gläubigers Freiherr
H. weiterhin offen. Der Antragsteller hat auch nicht im
einzelnen dargetan, wie er die noch verbleibenden Forderungen des Finanz-
amtes M. (18.269,64 €) und der Sparka sse M. (9.701,84 €) in
absehbarer Zeit zurückführen will. Schließlich ist ausweislich eines von der
Antragsgegnerin vorgelegten Vollstreckungsprotokolls vom 17. Februar 2005
zwischenzeitlich wegen einer weiteren – bisher nicht bekannten – Forderung in
Gesamthöhe von 2.376,02 € gegen den Antragsteller die Mobiliarzwangsvoll-
streckung fruchtlos durchgeführt worden. Hierbei hat der zuständige Gerichts-
vollzieher in dem Protokoll vermerkt, daß der Antragsteller über keine Bank-
verbindungen verfügt. Nach all dem kann keine Rede davon sein, daß - was
erforderlich gewesen wäre – der Vermögensverfall des Antragstellers zweifels-
frei zum Wegfall gekommen ist.
4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbeste-
henden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist.
5. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,
da sich die Beteiligten im Termin vom 8. November 2004 mit einer Entschei-
dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Hirsch
Ganter
Otten
Ernemann
Schott
Frey
Wosgien