Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2005 – X ZR 197/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 197/03

BESCHLUSS

vom

26. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision

gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

12. September 2003 zugelassen, soweit darin die Berufung gegen die

Verurteilung der Beklagten zu 1a im Urteil des Landgerichts Berlin vom

23. Juni 2000 - 16 O 195/00 - zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts

Berlin vom 12. September 2003 zurückgewiesen, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von ei-

ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff