BGH Beschluss vom 26.04.2005 – X ZR 197/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 197/03
BESCHLUSS
vom
26. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
12. September 2003 zugelassen, soweit darin die Berufung gegen die
Verurteilung der Beklagten zu 1a im Urteil des Landgerichts Berlin vom
23. Juni 2000 - 16 O 195/00 - zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts
Berlin vom 12. September 2003 zurückgewiesen, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von ei-
ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff