BGH Beschluss vom 27.04.2005 – AnwZ (B) 45/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/04
BESCHLUSS
vom
27. April 2005
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 27. April 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 15. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 4. April 2002 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein
fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vor-
zulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig.
In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde
gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen statthaft, die
in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dazu gehört die Vorlage eines
ärztlichen Attestes nach § 8 a BRAO nicht (ständige Rspr., vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 17. Dezember 1990 – AnwZ(B) 69/90; vom 6. Juli 1992 –
AnwZ(B) 21/92; vom 14. März 1994 – AnwZ(B) 84/93 – BRAK-Mitt. 1994, 176;
vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91; vom 26. Mai
1997 – AnwZ(B) 3/97 – BRAK-Mitt. 1997, 202; vom 16. Februar 1998 –
AnwZ(B) 68/97 – BRAK-Mitt. 1998, 151; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00
und vom 25. November 2002 – AnwZ(B) 10/02).
Da das Rechtsmittel somit bereits nicht statthaft ist, bedarf es keiner
Entscheidung, ob es fristgerecht eingelegt oder dem insoweit gestellten Wie-
dereinsetzungsantrag stattzugeben ist.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert Otten Ernemann Frellesen
Salditt Schott Wosgien