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BGH Beschluss vom 27.04.2005 – AnwZ (B) 45/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/04

BESCHLUSS

vom

27. April 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 27. April 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 15. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 4. April 2002 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein

fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vor-

zulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde

gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen statthaft, die

in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dazu gehört die Vorlage eines

ärztlichen Attestes nach § 8 a BRAO nicht (ständige Rspr., vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 17. Dezember 1990 – AnwZ(B) 69/90; vom 6. Juli 1992 –

AnwZ(B) 21/92; vom 14. März 1994 – AnwZ(B) 84/93 – BRAK-Mitt. 1994, 176;

vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91; vom 26. Mai

1997 – AnwZ(B) 3/97 – BRAK-Mitt. 1997, 202; vom 16. Februar 1998 –

AnwZ(B) 68/97 – BRAK-Mitt. 1998, 151; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00

und vom 25. November 2002 – AnwZ(B) 10/02).

Da das Rechtsmittel somit bereits nicht statthaft ist, bedarf es keiner

Entscheidung, ob es fristgerecht eingelegt oder dem insoweit gestellten Wie-

dereinsetzungsantrag stattzugeben ist.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-

liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Otten Ernemann Frellesen

Salditt Schott Wosgien