BGH Beschluss vom 27.04.2005 – XII ZB 179/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 179/03
BESCHLUSS
vom
27. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
1. Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird da-
hingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des
ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328,68 €
lautet.
2. Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden
unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die
fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten:
"Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehe-
zeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf
2.493,46 €
(3.299,34 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehalts-
satz = 2.367,28 €
fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonder-
zuwendung 126,18 € ). Aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenan-
wartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe
aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die
maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 €
. Hieraus errechnet
sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Ver-
hältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erwor-
benen Entgeltpunkten mit 264,78 €
x 6,4980 EP : 10,4598 EP =
164,49 € . Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu
verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche
Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 164,49 €
= 859,17 €
ver-
bleibt."
Gründe
Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe
der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM.
Dies entspricht nicht 3.522,25 €, sondern 3.299,34 €.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt