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BGH Beschluss vom 27.04.2005 – XII ZB 179/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 179/03

BESCHLUSS

vom

27. April 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

1. Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird da-

hingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des

ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328,68 €

lautet.

2. Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden

unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die

fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten:

"Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehe-

zeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf

2.493,46 €

(3.299,34 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehalts-

satz = 2.367,28 €

fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonder-

zuwendung 126,18 € ). Aus der gesetzlichen Rentenversiche-

rung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenan-

wartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe

aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die

maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 €

. Hieraus errechnet

sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Ver-

hältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erwor-

benen Entgeltpunkten mit 264,78 €

x 6,4980 EP : 10,4598 EP =

164,49 € . Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu

verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche

Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 164,49 €

= 859,17 €

ver-

bleibt."

Gründe

Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe

der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM.

Dies entspricht nicht 3.522,25 €, sondern 3.299,34 €.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Ahlt