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BGH Beschluss vom 28.04.2005 – 2 StR 518/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 518/03

BESCHLUSS

vom

28. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 beschlossen:

1. Soweit das Vorbringen des Angeklagten als Antrag nach

§ 356 a StPO anzusehen ist, wird dieser zurückgewiesen.

2. Soweit das Begehren des Angeklagten sich als Antrag nach

§ 33 a StPO darstellt, bleibt es beim Beschluß des Senats

vom 16. Juni 2004.

Gründe:

I.

Das Vorbringen des Angeklagten hat als Antrag nach § 356 a StPO kei-

nen Erfolg; es kann daher - wie auch der Generalbundesanwalt darlegt - offen

bleiben, ob die Wahrung des rechtlichen Gehörs über den § 145 a StPO hin-

aus eine Mitteilung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349

Abs. 2 StPO an den Revisionsführer persönlich erforderte.

Hinsichtlich des Antrags nach § 356 a StPO hat der Generalbundesan-

walt zutreffend ausgeführt:

"§ 356a StPO, in Kraft seit 1. Januar 2005, sieht bei Gehörsverletzungen

in der Revisionsinstanz den Eintritt in das Nachverfahren nur bei "entschei-

dungserheblichen" Verstößen vor. Dies soll nach dem Willen des Gesetzge-

bers (vgl. BT-DrS 15/3966, 3 iVm BT-DrS 15/3706, 17f.) nur dann der Fall sein,

wenn und soweit sich eine unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Revi-

sionsentscheidung ausgewirkt hat. Davon ist nicht auszugehen, hätte der Be-

troffene nichts anderes als bereits geschehen vorgetragen, sich also nicht an-

ders verteidigen können. Gleiches gilt, sofern ansonsten auszuschließen ist,

dass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschie-

den hätte.

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben kann der Antrag nicht durch-

dringen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der im Beschluss vom 16. Juni 2004

enthaltenen Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

als auch für die Verwerfung der Revision und die Zurückweisung des An-

trags, Sachverständigengutachten einzuholen.

a) Es ist auszuschließen, dass der BGH den Antrag über die Wiedereinset-

zung abweichend beschieden und weitergehend Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt hätte. Der BGH ist davon ausgegangen, dass das

Begehren des Angeklagten, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle

zu erklären, am 10. November 2003 beim zuständigen Rechtspfleger be-

kannt geworden ist, und hat daraus die Zahl der Tage errechnet, an de-

nen der Angeklagte unverschuldet an der Einhaltung der Revisionsbe-

gründungsfrist gehindert war. Der Antragsteller irrt demgegenüber, wenn

er meint, der BGH habe seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt,

der Angeklagte habe an diesem Tag den entsprechenden Antrag erst ge-

stellt. Der Umstand der Kenntniserlangung durch den Rechtspfleger steht

in zeitlicher Hinsicht zum einen in Einklang mit dem in einem an das

Landgericht Trier gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 21. No-

vember 2003 enthaltenen Hinweis, er habe am 11. November 2003 die

Mitteilung erhalten, Frau Vorsitzende Richterin Fi. habe die JVA

Fr. im Hinblick auf die beantragte Protokollierung der Revision,

die ihm zugleich für den 18. November 2003 angekündigt worden wäre,

angerufen (SA Bd. XII, 2919ff). Zum anderen fügt es sich ohne weiteres in

das Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 16. Juli

2004 ein, der Antrag auf Protokollierung datiere vom 2. November 2003

und sei einen Tag später, allerdings an eine für die Protokollierung unzu-

ständige Stelle, nicht an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsge-

richts, abgesendet worden. Diese zeitliche Einordnung, die das Revisi-

onsgericht vornimmt, beruht so auf den vom Antragsteller selbst vorgetra-

genen Umständen und findet seine Bestätigung im Übrigen in den Verfah-

rensakten, aus denen sich ergibt, dass der an das Landgericht Trier ge-

richtete Antrag des Angeklagten auf Protokollierung der Revisionsbe-

gründung vom 3. November 2003 dort am 7. November 2003 eingegan-

gen ist (SA Bd. XI, 2598ff.) und die Vorsitzende Richterin am 10. Novem-

ber 2003 zu einer Mitteilung dieses ausdrücklich als eilbedürftig bezeich-

neten Antrags an die JVA Fr. veranlasst hat (SA Bd. XI, 2603).

Dies rechtfertigt ohne weiteres die der Entscheidung des BGH zugrunde

liegende Feststellung, der damalige Angeklagte habe seinen Antrag ver-

zögert, mehr als zwei Wochen nach Beginn der durch die Zustellung vom

20. Oktober 2003 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist, gestellt.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus Weiteres für sich geltend macht

(vgl. Schreiben vom 16. Juli 2004, S. 8ff: er sei Ausländer, was eine Pro-

tokollierung erschwert habe; er habe nicht wissen können, wie lange eine

solche Protokollierung dauere; er habe die Protokolle der Hauptverhand-

lung zur Erhebung von Verfahrensrügen nach seiner Aufforderung vom

22. Oktober 2003 an seine Pflichtverteidigerin erst am 1. November 2003

erhalten und erst dann einen Antrag auf Protokollierung stellen können),

sind diese - zum Teil ohnehin wenig konkreten - Umstände schon ange-

sichts ihres verspäteten Vorbringens nicht geeignet, eine Änderung der

Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1963, 699; OLG

Celle MDR 1976, 336).

b) Auch im Hinblick auf die die Revision des Angeklagten verwerfende Ent-

scheidung des BGH ist genauso wie bei den Anträgen auf Einholung von

Sachverständigengutachten auszuschließen, dass sich eine unterbliebe-

ne Anhörung darauf ausgewirkt haben könnte. Dies ergibt sich ohne Wei-

teres hinsichtlich derjenigen Punkte in der Stellungnahme des General-

bundesanwalts vom 6. April 2004, zu denen es - wie der Antragsteller

selbst einräumt - "weiterer Ausführungen nicht bedarf". Dies gilt aber auch

mit Blick auf die Teile in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts,

zu denen er sich nunmehr ausdrücklich, im Wesentlichen in Wiederho-

lung bereits mit der Begründung der Revision vorgebrachter Überlegun-

gen, etwa zur Frage einer Genehmigung des V-Mann-Einsatzes in

L. , der nicht gegebenen Verwertbarkeit der Angaben des Zeugen

O.

oder zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Verteidigung, äußert. Im Übri-

gen kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses auch bei Berück-

sichtigung des sich auch insoweit wiederholenden Vorbringens des An-

tragstellers nicht in Betracht. Soweit er darauf hinweist, der damalige

Pflichtverteidiger Zi. habe bereits im April 2001 vom Beschluss des

Amtsgerichts Trier vom 12. April 2004 erfahren, ist auch dieser Vortrag

- vor allem mit Blick auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung vor

dem LG (UA S. 42 f.) - nicht geeignet, daraus eine der weiteren Durchfüh-

rung des Verfahrens entgegenstehende Beeinflussung des Zeugen

- nunmehr durch Kenntnis des einen Brief beschlagnahmenden Gerichts-

beschlusses - herzuleiten, die dieser Zeuge "detailliert, anschaulich und

nachvollziehbar" ausgeschlossen hat."

II.

Da der Antrag des Angeklagten vor Inkrafttreten des § 356 a StPO ge-

stellt wurde, hat der Senat diesen auch nach § 33 a StPO behandelt. Es kann

dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind, jedenfalls hat der Se-

nat vorsorglich das rechtliche Gehör des Angeklagten nachgeholt und ihm die

Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundes-

anwalts vom 6. April 2004 eröffnet. Der Senat hat über die Revision des Ange-

klagten unter Berücksichtigung all seines Vorbringens erneut beraten und ent-

schieden. In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der an-

gegriffene Senatsbeschluß vom 16. Juni 2004 aufrechtzuerhalten ist. Denn

auch das zusätzliche Vorbringen des Angeklagten führte zu keiner anderen

Bewertung, da es nicht entscheidungserheblich ist, wie den oben (I.) dargeleg-

ten Ausführungen des Generalbundesanwalts zu § 356 a StPO zu entnehmen

ist.

Rissing-van Saan

RiBGH Detter ist Bode wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan

Rothfuß Fischer