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BGH Beschluss vom 29.04.2005 – BLw 21/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 21/04

BESCHLUSS

vom

29. April 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1

Der Anteil eines Mitglieds am Fondsvermögen einer LPG Typ I steht bei der Bemes-

sung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bei Ausscheiden

aus einer LPG Typ III auch dann einem Inventarbeitrag gleich, wenn sich die LPG

Typ I nicht an eine LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine Än-

derung ihres Statuts zu einer LPG Typ III übergegangen ist.

BGH, Beschl. v. 29. April 2005 - BLw 21/04 - OLG Brandenburg

AG Königs Wusterhausen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat nach mündlicher

Verhandlung am 29. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesge-

richtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie

die ehrenamtlichen Richter Kreye und Rukwied

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April

2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 69.189,55 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann W. L. traten 1960 in die

LPG "P. " L. (im folgenden: LPG), Typ I, ein. W. L. brachte

eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,09 ha ein und leistete einen vorläu-

figen Inventarbeitrag von 700 Mark je Hektar. Zum 31. Dezember 1973 beliefen

sich die Eigenmittel der LPG einschließlich der geleisteten Inventarbeiträge

auf 4.716,98 Mark

je Hektar eingebrachter Nutzfläche,

insgesamt auf

2.168.491,78 Mark. Durch Beschluß der Vollversammlung vom 1. April 1974

ging die LPG vom Typ I zum Typ III über. Gleichzeitig wurde ein Pflichtinven-

tarbeitrag von 700 Mark je Hektar eingebrachter Nutzfläche festgesetzt.

Mit Überlassungsvertrag vom 23. Dezember 1976 übertrug W.

L. den von ihm eingebrachten Boden auf seinen Sohn Wo. , der seit

1974 ebenfalls LPG-Mitglied war. W. L. verstarb 1977 und wurde von

der Antragstellerin allein beerbt.

Am 29. April 1991 beschloß die Mitgliederversammlung die Umwandlung

der LPG in die Antragsgegnerin, die am 31. Dezember 1991 in das Genossen-

schaftsregister eingetragen wurde. Die Antragstellerin und Wo. L.

waren vorher ausgeschieden und wurden nicht Genossenschafter der Antrags-

gegnerin. Wo. L. verstarb 1992 und wurde von der früheren Antrag-

stellerin zu 2 beerbt, deren Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die

nicht mehr Beteiligte des Verfahrens ist. Wegen der von W. L. gelei-

steten

Inventarbeiträge zahlte die Antragsgegnerin bis 1994 insgesamt

16.045 DM zunächst an Wo. L. , später an die frühere Antragstellerin

zu 2 zurück.

Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch in Höhe des Anteils

von W. L. am Vermögen der LPG im Zeitpunkt des Übergangs

vom Typ I zum Typ III geltend, den sie mit 151.367,88 DM (32,09 ha x

4.716,98 Mark) beziffert und auf den sie sich den an Wo. L. und die

frühere Antragstellerin zu 2 gezahlten Betrag von 16.045 DM anrechnen läßt.

Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 69.189,55 € gerichteten

Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg ge-

blieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abwei-

sungsantrag weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Anteil eines LPG-Mitglieds am

Fondsvermögen der LPG Typ I stehe unabhängig davon einem Inventarbeitrag

gleich, ob sich die LPG Typ I an eine bereits bestehende LPG Typ III ange-

schlossen oder ob sie sich durch eine Änderung ihres Statuts in eine LPG

Typ III umgewandelt hat. In beiden Fällen sei das der LPG Typ III zugeordnete

Fondsvermögen der LPG Typ I durch den Einsatz privaten Kapitals der Genos-

senschaftsmitglieder erwirtschaftet worden und deshalb nach § 44 Abs. 1 Nr. 1

LwAnpG zurückzuerstatten. Auf der Grundlage der zum 31. Dezember 1973

erstellten Jahresabschlußrechnung der LPG ergebe sich ein Fondsanteil von

W. L. in Höhe von (gerundet) 151.368 DM. Abzüglich der von der An-

tragsgegnerin geleisteten Zahlung ergebe dies den geltend gemachten An-

spruch von 69.189,55 €, der auch nicht verhältnismäßig zu kü rzen sei, da sich

das verteilungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin unter Zugrunde-

legung der Jahresabschlußbilanz zum 31. Dezember 1991 einschließlich

zwischenzeitlich

aufgelöster Aufwandsrückstellungen

auf mindestens

2.739.542,38 DM belaufe und damit die Gesamtsumme der Inventarbeiträge

und gleichstehenden Leistungen der Mitglieder in Höhe von 2.339.733,58 DM

übersteige.

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Anteil

eines LPG-Mitglieds an dem im Zeitpunkt des Übergangs einer LPG Typ I zu

einer LGP Typ III vorhandenen Fondsvermögens im Rahmen der Vermögens-

auseinandersetzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG wie ein Inventarbeitrag zu

behandeln ist, wenn die Vermögensbildung im wesentlichen auf dem Einsatz

privaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder beruhte.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349,

351; 123, 23, 24 f.; 138, 371, 377 f.; Beschl. v. 24. November 1993, BLw 38/93,

AgrarR 1994, 126, 127; Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 87/93, AgrarR 1994,

201; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 46/94, AgrarR 1994, 367; Beschl. v.

23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185) steht dem Inventarbeitrag

der bei dem Anschluß einer LPG Typ I an eine LPG Typ III von dieser über-

nommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den

Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Ge-

nossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keine Vergesellschaftung statt-

gefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und die Fonds

der LPG Typ I daher anders als die Fonds der LPG Typ III weder durch staatli-

che Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben ge-

speist wurden, die der Rat des Kreises den Genossenschaften zur Bewirtschaf-

tung zugeführt hatte. Demgegenüber hatte die LPG Typ III nach einem von der

SED vorgelegten Perspektivplan 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehal-

tenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten

über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen

bzw. Beteiligungen finanziert werden (Krebs, in: Landwirtschaft im Wandel,

Schriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie

e.V., 1988, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit

angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I

anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Dies stellt auch

die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

b) Noch nicht entschieden hat der Senat bislang die Frage, ob diese

Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn sich die LPG Typ I nicht an

eine bereits bestehende LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie

durch eine Änderung ihres Statuts zu einer LPG Typ III übergegangen ist. Die-

se Frage ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, zu bejahen.

aa) Der in § 19 LPGG (1959) geregelte Übergang von einer LPG niede-

ren Typs zu einer LPG höheren Typs wurde nach damaligem Rechtsverständ-

nis nicht als eine Neugründung einer LPG, verbunden mit der Auflösung der

bestehenden Genossenschaft, sondern als eine - wenn auch sehr wesentli-

che - Änderung der Satzung der LPG, also als ein Fortbestehen der LPG in

neuer Form angesehen (Arlt aaO S. 170). Dagegen hatte der in der Form des

Anschlusses vollzogene Zusammenschluß (§ 20 LPGG [1959]) die Auflösung

der sich anschließenden LPG zur Folge, während die aufnehmende LPG, wenn

auch vergrößert, fortbestand (LPG-Recht, Lehrbuch, Autorenkollektiv, 1984,

S. 102). Vermögensrechtlich wurde der Anschluß wie ein Einzel- oder Grup-

penübertritt von Mitgliedern behandelt. Um den Fondsbesatz der LPG Typ III

auf gleichem Niveau zu halten, sah man es als notwendig an, daß die übertre-

tenden Mitglieder neben dem Pflichtinventarbeitrag einen sogenannten Fonds-

ausgleichsbetrag leisteten, der sich am Vermögen der LPG Typ III je Hektar

landwirtschaftlicher Nutzfläche orientierte und auf den der rechnerische Anteil

der Mitglieder am Fondsvermögen der LPG Typ I oder II angerechnet wurde

(LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S. 200, 208). Ein solcher Fondsausgleich war im

Fall des identitätswahrenden (Kommentar zum LPG-Gesetz, Autorenkollektiv,

S. 202) Übergangs von der LPG Typ I oder II zur LPG Typ III nicht vorzuneh-

men, da die Mitgliedschaftsverhältnisse in derselben LPG fortbestanden, ein

Übertritt der Genossenschaftsmitglieder zu einer anderen LPG also nicht er-

folgte. Dementsprechend bestand auch für eine Individualisierung der jeweili-

gen Fondsanteile der LPG-Mitglieder kein Anlaß.

bb) Gemessen an dem Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG rechtferti-

gen es diese Unterschiede nicht, den rechnerischen Anteil eines Genossen-

schaftsmitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I oder II nur im Fall des An-

schlusses, nicht aber im Fall des Übergangs wie einen Inventarbeitrag zu be-

handeln. Ziel der Norm ist es, den durch die Zwangskollektivierung praktisch

enteigneten Bauern ihre vermögensbildenden Leistungen nach Maßgabe des

vorhandenen Eigenkapitals zurückzugewähren (Senat, Beschl. v. 8. Dezember

1995, BLw 32/95, VIZ 1996, 280; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 1/98, VIZ 1998,

529 f.). Ein Fondsanteil ist deshalb immer dann in die Vermögensauseinander-

setzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einzubeziehen, wenn

das Fondsvermögen im wesentlichen auf den Einsatz privaten Kapitals der

Genossenschaftsmitglieder zurückzuführen

ist

(vgl. Senat, Beschl. v.

23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). Hiervon kann bei Genos-

senschaften vom Typ I regelmäßig ausgegangen werden (Senat, BGHZ 123,

23, 29; 138, 371, 379). Dies gilt auch dann, wenn sich die "Weiterentwicklung"

der LPG Typ I zur LPG Typ III nicht, wie üblich (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976,

S. 203), im Wege des Anschlusses, sondern im Wege des Übergangs vollzog.

Dieser Umstand nimmt dem Fondsvermögen der LPG Typ I nicht nachträglich

den Charakter eines aus privatem Kapital der Genossenschaftsbauern stam-

menden Vermögens. Daß bei einem Übergang keine rechnerische Aufteilung

des Fondsvermögens auf die Mitglieder erfolgte, läßt nicht den Schluß zu, nach

damaliger Betrachtungsweise sei das Fondsvermögen im Fall des Übergangs

- anders als im Fall des Anschlusses (vgl. Senat, BGHZ 123, 23, 26 f.) - nicht

als Privatvermögen angesehen worden. Vielmehr erübrigte sich eine Individua-

lisierung des Fondsvermögens allein deshalb, weil sich dessen Rechtsträger

nicht änderte. Selbst wenn man im Hinblick darauf, daß das Fondsvermögen

nach dem Übergang zur LPG Typ III derselben Genossenschaft zugeordnet

blieb, das Vorliegen einer - an sich erforderlichen - Leistung im Sinne einer

bewußten und gezielten Vermögensmehrung (Senat, BGHZ 123, 23, 25) ver-

neinte, wäre § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG jedenfalls entsprechend anwendbar.

Denn Anschluß und Übergang stellten lediglich unterschiedliche rechtstechni-

sche Mittel zur Erreichung desselben Ziels dar, nämlich des Ziels einer umfas-

senden Vergesellschaftung sämtlicher Produktionsmittel in der zur LPG Typ III

"weiterentwickelten" Genossenschaft (vgl. Nr. 12 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1 des

Musterstatuts

für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III

[vom 30. April 1959, GBl. I S. 350 ff.]). Für die betroffenen Mitglieder der LPG

Typ I oder II war es deshalb unerheblich, ob das Fondsvermögen, soweit es als

Privatvermögen zu qualifizieren war, auf eine LPG Typ III überging oder in ei-

ner als LPG Typ III fortbestehenden Genossenschaft verblieb. Auch für die

Vermögenslage der auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch genommenen

LPG ist es ohne Bedeutung, ob sie das Fondsvermögen einer LPG niederen

Typs

übernommen hat oder ob sie nach erfolgtem Übergang zur LPG Typ III weiter-

hin über das zuvor erwirtschaftete Fondsvermögen verfügen konnte. Daher

gebietet es der Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, die Fälle des Ausschlus-

ses und des Übergangs gleich zu behandeln (a.A. OLG Jena, AgrarR 1999,

226, 227).

2. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die in Anspruch genom-

mene LPG, bzw. deren Rechtsnachfolgerin, den Anschein, daß das Fondsver-

mögen der LPG Typ I im wesentlichen auf dem Einsatz privaten Kapitals be-

ruht, und nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen in nennenswertem Um-

fang gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen er-

schüttern (BGHZ 138, 371, 379). Geschieht dies, so hängt es von Art und Um-

fang der staatlichen Unterstützung ab, ob sie durch einen entsprechenden Ab-

zug von dem Fondsvermögen zu berücksichtigen ist oder ob sie dem Fonds-

vermögen insgesamt das Gepräge eines Fonds III-Vermögens verleiht (Senat,

Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185).

a) Das Beschwerdegericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen

sich eine erhebliche staatliche Förderung der LPG "P. " L. vor ihrem

Übergang zu einer Genossenschaft vom Typ III ergäbe. Soweit die Rechtsbe-

schwerde dazu Aufklärungsrügen erhebt, gehen diese fehl, da sie einen fal-

schen Ansatz zugrunde legen.

Ob das Fondsvermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögens-

auseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das

Fondsvermögen einer LPG Typ III zu behandeln ist, hängt allein davon ab, ob

die LPG Typ I tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich geför-

dert wurde. Nicht entscheidend ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde, welchen Anteil die Arbeitsleistung der LPG-Mitglieder an der Ver-

mögensbildung hatte, in welchem Umfang die individuelle durch eine genos-

senschaftliche Wirtschaftsführung abgelöst wurde und ob die LPG einen vor-

läufigen Pflichtinventarbeitrag erhoben hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober

1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). Unerheblich ist auch, ob die LPG-

Mitglieder beim Übergang der Genossenschaft zum Typ III staatliche Zuwen-

dungen und sonstige Vergünstigungen erhalten haben, da dies keinen Einfluß

auf das Fondsvermögen der LPG Typ I gehabt haben kann.

b) Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit der Rechtsbeschwerde vor-

trägt, der Vermögenszuwachs der LPG Typ I beruhe vor allem auf staatlichen

Leistungen, insbesondere auf der kostenlosen Überlassung landwirtschaftli-

cher Nutzflächen, der Gewährung staatlicher Zuschüsse und der Vergabe un-

verzinslicher oder zinsgünstiger staatlicher Kredite, handelt es sich um neuen

Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeführt werden

kann (§ 9 LwVG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 1 ZPO). Die Antragsge-

gnerin hätte diese Umstände spätestens in der Beschwerdeinstanz vorbringen

müssen. Hiervon war sie auch nicht durch den in Landwirtschaftssachen gel-

tenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 9 LwVG, § 12 FGG) entbunden. Dieser

Grundsatz befreit die Beteiligten nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsa-

chendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei Versäu-

mung dieser Pflicht kann von dem Gericht nicht erwartet werden, daß es allen

nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Eine Aufklärungs-

pflicht besteht für das Gericht nur, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der

Sachverhalt als solcher dazu Anlaß geben (Senat, BGHZ 16, 378, 383; Bay-

ObLGZ 1989, 44, 48; 2001, 347, 351; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG,

15. Aufl., § 12 Rdn. 121). Insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein

echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann das Ge-

richt, ohne eine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die Be-

teiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vortragen (BGH, Beschl. v.

23. März 1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840; Senat, Beschl. v. 9. Juni

1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261; OLG Jena, AgrarR 1998, 218; Kei-

del/

Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 122). Dies hat die Antragsgegnerin in

den Tatsacheninstanzen unterlassen, obwohl ihr unter Berücksichtigung der

gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 138, 371, 379; Beschl. v.

23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185) bekannt sein mußte, daß

es Sache der in Anspruch genommenen LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin

ist, abweichend vom Normalfall eine der LPG Typ III entsprechende staatliche

Förderung der LPG Typ I darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daß

die Antragsgegnerin, wie von der Rechtsbeschwerde behauptet, diesen rechtli-

chen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, war für das Beschwerdegericht

nicht erkennbar. Aus dem Sachverhalt ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür,

daß die LPG schon vor ihrem Übergang in eine Genossenschaft vom Typ III

wie eine solche staatlich geförderte Genossenschaft behandelt worden ist. Da-

her bestand keine eigenständige Pflicht des Gerichts, dahingehende Ermittlun-

gen anzustellen. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge

bleibt daher ohne Erfolg.

c) Auf den neuen Sachvortrag käme es indes dann an, wenn die von der

Antragstellerin bestrittene Behauptung der Antragsgegnerin zuträfe, das Be-

schwerdegericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2004 ange-

kündigt, es werde den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme

geben, falls es seine vorläufige Rechtsansicht, im Fall des Übergangs zu einer

LPG Typ III sei der Anteil des Genossenschaftsmitglieds am Fondsvermögen

der LPG Typ I bei der Vermögensauseinandersetzung nicht zu berücksichtigen,

noch einmal ändern sollte.

Tatsächlich hat das Beschwerdegericht seine Rechtsauffassung geän-

dert, ohne den Beteiligten noch einmal ausdrücklich Gelegenheit zur Stellung-

nahme zu geben. Zwar hätte die Antragsgegnerin gleichwohl bis zum Erlaß

der Beschwerdeentscheidung (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12

Rdn. 71) zu Art und Umfang der staatlichen Förderung vortragen können. Hier-

zu hatte sie jedoch keinen Anlaß, wenn sie mangels eines anders lautenden

Hinweises davon ausgehen konnte, auf diesen Gesichtspunkt werde es nach

der von dem Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung nicht ankom-

men.

Unterstellt man den Vortrag der Rechtsbeschwerde zum prozessualen

Verhalten des Beschwerdegerichts, so läge darin eine Verletzung des An-

spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf einen

Hinweis des Gerichts hätte die Antragsgegnerin nämlich - wie sie geltend

macht - die nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Frage der staatlichen

Förderung vorgebrachten Tatsachen noch in der Beschwerdeinstanz rechtzei-

tig vorgetragen. Das ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt. Eine

Nachholung des rechtlichen Gehörs ist dort nur zu Rechtsfragen, nicht zu Tat-

sachen möglich (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 77). Da nicht

ausgeschlossen werden kann, daß das Beschwerdegericht, hätte es den Vor-

trag zu berücksichtigen gehabt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre,

müßte die Beschwerdeentscheidung wegen des in der Gehörsverletzung lie-

genden Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung

an

das

Beschwerdegericht

zurückverwiesen werden

(vgl. Kei-

del/Kuntze/Winkler/

Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 173, 176).

Die dem Senat nach § 12 FGG obliegenden (vgl. Senat, BGHZ 130,

304, 307; BayObLGZ 1984, 95, 96; 1985, 158, 161; Bassenge, in: Bassenge/

Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 24; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 40;

Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 76; Keidel/Kuntze/Winkler/

Meyer-Holz, aaO, § 27 Rdn. 46) und von ihm durchgeführten Ermittlungen ha-

ben indes den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensfehler nicht

ergeben. Die Berufsrichter des Beschwerdegerichts haben sich dazu dienstlich

geäußert und die Behauptung nicht bestätigt. Der Vorsitzende hat sie darüber

hinaus, ebenso wie der Berichterstatter, ausdrücklich in Abrede gestellt. Der

von den Laienrichtern noch amtierende Beisitzer hatte - naheliegend - an die

prozessualen Besonderheiten der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung

mehr. Gestützt werden die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter durch die

Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragstellerin, die eine Ankündigung des

Vorsitzenden, er werde noch einmal rechtliches Gehör gewähren, falls der Se-

nat seine vorläufige Rechtsauffassung ändern wolle, entschieden in Abrede

gestellt hat.

Demgegenüber hat der Zeuge F. vor dem Senat zwar bekundet,

der Vorsitzende habe zu erkennen gegeben, daß sich der Senat wohl dem

Thüringer Oberlandesgericht anschließen und der Beschwerde der Antragsge-

gnerin stattgeben werde; sollte er sich anders entschließen, werde noch einmal

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Aussage vermag den Senat

aber nicht zu überzeugen. Sie findet weder in den übrigen Stellungnahmen

noch in den begleitenden Umständen eine Stütze. Es bleibt insbesondere ganz

unklar, welchen Sinn eine solche erneute Stellungnahmefrist hätte haben sol-

len. Die rechtliche Problematik war zwischen den Parteien ausgiebig erörtert

worden. Dies hat auch der Zeuge F. bestätigt. Er wußte nicht zu sagen,

wozu er eine erneute Stellungnahmefrist genutzt haben würde. Zudem stand

den Parteien ohnehin eine Frist von etwa einem Monat zu weiteren Ausführun-

gen zur Verfügung, von der beide Seiten Gebrauch gemacht haben. Neue

rechtliche Gesichtspunkte, die den Senat nach der dienstlichen Stellungnahme

des Vorsitzenden regelmäßig zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-

lung veranlaßt haben würden, traten hierbei nicht auf. Der Terminsvermerk des

Zeugen, der seine Bekundung bestätigt, ist wenig aussagekräftig, da er nicht

am Tage der mündlichen Verhandlung, sondern erst sehr viel später, nämlich

nach Einlegung der Rechtsbeschwerde, gefertigt worden ist, zu einem Zeit-

punkt also, als die prozessuale Situation der Antragsgegnerin notleidend ge-

worden war.

3. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß

sich der Wert des zurückzugewährenden Fondsanteils abzüglich bereits gelei-

steter Zahlungen auf 135.323 DM (= 69.189,55 €) belä uft.

Ausweislich des von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde geleg-

ten Jahresabschlußberichts zum 31. Dezember 1973, und von der Rechtsbe-

schwerde nicht in Frage gestellt, belief sich das Fondsvermögen der LPG

(Typ I) einschließlich der bis dahin geleisteten vorläufigen Inventarbeiträge im

Zeitpunkt des Übergangs auf mindestens 2.168.492 Mark. Legt man eine von

der LPG bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von 459,72 ha zugrun-

de, ergibt sich ein Fondsbesatz von 4.716,98 Mark je Hektar. Bei einer von

dem Ehemann der Antragstellerin eingebrachten Bodenfläche von 32,09 ha

ergibt sich daraus ein Fondsanteil von rund 151.368 Mark. Soweit die Rechts-

beschwerde geltend macht, die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG habe

insgesamt 694 ha betragen, von der von dem Ehemann der Antragstellerin nur

24,09 ha eingebracht worden seien, handelt es sich um neuen Sachvortrag,

der im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist.

Neben der von der Antragstellerin selbst abgezogenen Rückerstattung

von 16.045 DM sind weitere Rückzahlungen nicht in Abzug zu bringen (§ 44

Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin

kann die am 30. August 1985 geleistete Zahlung von 1.228,50 Mark schon

deswegen nicht die Rückerstattung des Pflichtinventarbeitrags des Ehemanns

der Antragstellerin bezweckt haben, weil Pflichtinventarbeiträge mit der durch

das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I

S. 517) zum 1. Januar 1976 erfolgten Änderung des LPG-Gesetzes (1959) als

Bestandteil der unteilbaren Fonds zum unverteilbaren genossenschaftlichen

Eigentum erklärt worden waren. Die am 28. Mai 1990 geleistete Zahlung von

5.189,50 Mark wurde ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten

Überweisungssammelauftrags nicht an die Antragstellerin, sondern an

Wo. L. erbracht. Sie ist daher gegenüber der Antragstellerin nicht zu

berücksichtigen.

Eine Kürzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG hat das Beschwer-

degericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch

nicht an. Der Abfindungsanspruch ist daher in dem zugesprochenen Umfang

begründet und kann von der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin ihres

Ehemannes und als LPG-Mitglied (§ 24 Abs. 2 LPGG [1959]) geltend gemacht

werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke