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BGH Urteil vom 29.04.2005 – LwZR 8/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 8/04

URTEIL

in der Landwirtschaftssache

Verkündet am: 29. April 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 29. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundes-

gerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie

die ehrenamtlichen Richter Kreye und Rukwied

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landwirt-

schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Mai 2004

aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 12. September 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war Mitglied der LPG (T) "F. " G. . Die Gene-

ralversammlung dieser LPG beschloß am 14. Mai 1990 deren Auflösung und

die Bildung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin unter Einbringung des LPG-

Vermögens. Die Beklagte wurde am 23. Mai 1990 in das LPG-Register und am

29. November 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Am 4. Dezember 1993 trafen die Parteien eine Darlehensvereinbarung,

mit der "die gekündigten Genossenschaftsanteile (Restsumme 2.400 DM) ab

1993 ... in ein Darlehen umgewandelt" wurden. Rechte und Pflichten als Mit-

glied der Beklagten sollten damit erlöschen, das Darlehen in Raten bis 1997

zurückgezahlt werden.

Die Beklagte zahlte aufgrund der Vereinbarung an den Kläger 1998

700 DM und 1999 400 DM. Der Kläger verlangt mit der Klage die Restsumme

des Darlehens in Höhe von 664,68 €, die Beklagte verlang t widerklagend

Rückzahlung der geleisteten 1.100 DM (= 562,42 €).

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerkla-

ge stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der

von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die

Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Der Kläger bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Umwandlung der LPG (T) "F. "

G. in die Beklagte für unwirksam mit der Folge, daß der Kläger keine Ge-

schäftsanteile an der Beklagten und somit auch keine Zahlungsansprüche bei

einem Ausscheiden aus der Genossenschaft gehabt habe. Daher sei die mit

Vertrag vom 4. Dezember 1993 beabsichtigte Schuldumschaffung in ein Ver-

einbarungsdarlehen wirkungslos geblieben. Der von dem Kläger geltend ge-

machte Anspruch bestehe daher an sich nicht, und die von der Beklagten er-

brachten Leistungen entbehrten des Rechtsgrundes. Auf die Unwirksamkeit der

Darlehensvereinbarung könne sich die Beklagte jedoch nach § 242 BGB im

Hinblick auf die hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls nicht

berufen. Der damit als wirksam zu behandelnde Vertrag sei nach den Grund-

sätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage sodann dahin anzupassen,

daß anstelle des Auseinandersetzungsguthabens an der Beklagten der An-

spruch des Klägers auf eine Beteiligung am Liquidationserlös der LPG zum

Gegenstand der Vereinbarung gemacht werde. Diesen Anspruch habe er - wie

in der mündlichen Verhandlung angeboten - an die Beklagte abzutreten.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Es hat selbst in einem Verfahren mit einem anderen Kläger festgestellt, daß die

Beklagte nicht im Wege formwechselnder Umwandlung aus der LPG (T)

"F. " G. hervorgegangen ist. Es fehlt dazu an einer identitäts-

wahrenden Umwandlung; beschlossen wurde eine Auflösung der LPG mit Ver-

mögensübergang auf die Beklagte (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 20. Dezember

2000, LW 1064/00;

rechtskräftig geworden durch Senatsbeschl. v.

9. November 2001, LwZR 5/01). Jene Entscheidung ist zwar für das vorliegen-

de Verfahren nicht bindend, sie ist aber in der Sache richtig (vgl. Senat, BGHZ

132, 353; 138, 372, 375) und wird auch von beiden Parteien der rechtlichen

Bewertung zugrunde gelegt.

Rechtsfehlerfrei, und von den Parteien nicht in Frage gestellt, ist ferner

die Auslegung des Vertrages vom 4. Dezember 1993 dahin, daß es sich dabei

um ein Vereinbarungsdarlehen gehandelt hat, mit dem der zugrunde gelegte

Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 74 GenG) in einen Dar-

lehensrückzahlungsanspruch umgewandelt werden sollte (§ 607 Abs. 2 BGB

a.F.). Da der zugrunde gelegte Anspruch indes nicht bestand und auch nicht

später zur Entstehung gelangt ist, blieb die Darlehensvereinbarung - wovon

das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - wirkungslos.

Das führt zu der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Klage-

anspruch entbehrt der Grundlage, der mit der Widerklage verfolgte Anspruch

ist aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit, als es der

Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages

zu berufen. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht die Grundsätze, die die

Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, wann es gegen Treu und Glau-

ben verstoßen kann, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrages infolge Nicht-

einhaltung der Form zu berufen. Es sind hierzu insbesondere zwei Fallgruppen

anerkannt worden: Die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die

Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils, und

zwar jeweils mit der Maßgabe, daß hier eine Berufung auf die Nichtigkeit des

Vertrages ein schlechterdings untragbares Ergebnis zur Folge hätte (Senat,

BGHZ 48, 396, 398 f.; 85, 315, 318 f., jew. m.w.Nachw.). Auf diese Grundsätze

kann im vorliegenden Fall die Anwendung des § 242 BGB indes nicht gestützt

werden.

a) Das Berufungsgericht übersieht schon, daß es gar nicht um eine Fra-

ge der treuwidrigen Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages geht. Der

Darlehensvertrag ist nicht deswegen unwirksam, weil er einer Form mangelte,

sondern er geht als Vereinbarungsdarlehen mangels Forderung ins Leere. Ü-

ber diesen Mangel vermögen die Grundsätze über die treuwidrige Berufung auf

die Nichteinhaltung der Form nicht hinwegzuhelfen. Das Berufungsgericht ge-

langt daher zu seiner Lösung auch nur mit Hilfe einer zweiten Anwendung des

§ 242 BGB, nämlich mit Hilfe der Grundsätze über das Fehlen der Geschäfts-

grundlage, die das Unterschieben einer Forderung (Anspruch auf Beteiligung

am Liquidationserlös) ermöglichen soll, die dann wiederum in ein Vereinba-

rungsdarlehen umgewandelt sein soll. Die Grundsätze vom Fehlen der Ge-

schäftsgrundlage setzen aber erst einmal einen Vertrag voraus, sie schaffen

ihn nicht. Sie überwinden daher nicht den Umstand, daß das Vereinbarungs-

darlehen mangels umzuschaffender Forderung nicht zur Entstehung gelangt

war. Zudem erlauben diese Grundsätze nicht das Unterschieben einer (dann in

ein Darlehen umzuwandelnden) Forderung, die dem Kläger nicht gegen die

Beklagte, sondern gegen die LPG zusteht. Aus einer Forderung gegen die LPG

auf anteilmäßige Beteiligung am Liquidationserlös kann kein Darlehen gegen-

über der Beklagten vereinbart werden. Erforderlich wäre dazu eine Schuld-

übernahme seitens der Beklagten. Anhaltspunkte dafür fehlen. Daß der Kläger

verpflichtet sein soll, den Erlösanspruch an die Beklagte abzutreten, hilft über

diesen Mangel nicht hinweg. Dies schafft keine Forderung gegen die Beklagte,

die Grundlage einer Darlehensumschaffung sein könnte.

b) Selbst wenn man aber dem Berufungsgericht im Ansatz folgen wollte,

ist die Begründung nicht tragfähig, da die Voraussetzungen für eine treuwidrige

Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages (des Vereinbarungsdarlehens) nicht

vorliegen. Die hier dem Kläger durch die fehlgeschlagene LPG-Umwandlung

entstandenen Nachteile gehen nicht über das hinaus, was LPG-Mitglieder stets

in solchen Fällen an Nachteilen zu besorgen haben. Sie sind wegen ihrer An-

sprüche auf die in Liquidation fortbestehende LPG verwiesen und müssen etwa

bereits von der vermeintlichen Rechtsnachfolgerin empfangene Leistungen

zurückgewähren (Senat, Beschl. v. 9. November 2001, BLw 10/01, Umdruck

S. 5). Dies beruht im konkreten Fall nicht auf einer schwerwiegenden Treu-

pflichtverletzung der Beklagten. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner ge-

genteiligen Auffassung, daß die Beklagte bei der gescheiterten Umwandlung

der LPG keine Pflichten verletzt hat. Das Scheitern der Umwandlung beruht auf

einem fehlerhaften Beschluß der Vollversammlung der LPG. Daß hierauf Or-

gane der - damals noch gar nicht existenten - Beklagten in unlauterer Weise

Einfluß genommen hätten, ist weder festgestellt noch ersichtlich.

Soweit das Berufungsgericht an ein Verhalten der Vorstandsmitglieder

der LPG anknüpfen will, fehlt es zum einen an einem Zurechnungsgrund zu

Lasten der Beklagten. Daß die Vorstandsmitglieder der LPG teilweise identisch

sind mit denen der Beklagten, läßt ihr Handeln nicht zugleich als Handeln für

die Beklagte erscheinen. Die LPG und die Beklagte sind gerade nicht iden-

tisch. Zudem ist die Annahme, die handelnden LPG-Mitglieder treffe der Vor-

wurf einer groben Pflichtverletzung, nicht haltbar. Daß bei der Umwandlung

von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der Zeit des Um-

bruchs Fehler begangen wurden, war nicht die Ausnahme, sondern entsprach

nahezu der Regel (vgl. Wenzel, Agrarrecht 1998, 139 m.w.Nachw.). Grund da-

für waren in erster Linie Rechtsunsicherheit und Rechtsunkenntnis. Erst seit

1994 bildeten sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundlagen

für die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften heraus,

die für die Handelnden eine Leitlinie schufen, an der sie sich orientieren konn-

ten. Angesichts dessen ist es fernliegend - sofern nicht besondere Umstände

gegeben sind -, in einer fehlerhaften Umwandlung einer LPG im Jahre 1990

eine schwere Treuepflichtverletzung zu erblicken.

c) Soweit das Berufungsgericht einen Treueverstoß darin sieht, daß sich

die Beklagte die Vorteile aus der fehlgeschlagenen Umwandlung zu eigen ge-

macht und bislang nur in geringem Umfang Zahlungen an die Liquidationsge-

sellschaft geleistet habe, übersieht es, daß insoweit zwar Forderungen der in

Liquidation befindlichen LPG weitgehend unerfüllt geblieben sind, daß darin

aber nicht zugleich ein Pflichtverstoß gegenüber dem Kläger liegt. Die Revision

weist zudem zutreffend darauf hin, daß die Beklagte das Vermögen der LPG

nur faktisch zur Verfügung hat und es rechtsgrundlos nutzt. Daraus ergeben

sich entsprechende Ansprüche der Liquidationsgesellschaft, die bei der Liqui-

dation zu verwerten sind. Daß diese Forderungen nicht werthaltig sind, ist we-

der festgestellt noch ersichtlich.

III.

Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begrün-

dung keinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Eine allenfalls in Betracht zu ziehende Bestätigung des nichtigen Ver-

einbarungsdarlehens nach § 141 BGB kann nicht angenommen werden. Zwar

sind an sich Erfüllungshandlungen - die Beklagte hat zwei Raten auf das

vermeintliche Darlehen gezahlt - geeignet, einen Bestätigungswillen zum

Ausdruck zu bringen (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1982, VII ZR 63/82, WM 1983,

231, 232). Eine Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch voraus, daß die

Eine Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch voraus, daß die Gründe für die

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Zeitpunkt der Bestätigung nicht mehr fort-

wirken (BGHZ 60, 102, 106 ff, 108). Daran fehlt es. Der Unwirksamkeitsgrund,

der darin besteht, daß keine Forderung existiert, die in ein Darlehen umgewan-

delt werden könnte, war im Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten nicht entfal-

len. Er besteht bis heute fort.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Lemke