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BGH Beschluss vom 03.05.2005 – 3 StR 83/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 83/05

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 11. November 2004, soweit es ihn betrifft,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg,

da die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter des Handeltrei-

bens, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Das Landgericht, das der Einlassung des Angeklagten gefolgt und da-

von ausgegangen ist, bei dem von ihm für ein Entgelt von 500 € durchgeführ-

ten Transport von 2,8 kg Marihuana und Haschisch von Holland nach Deutsch-

land habe es sich um eine einmalige Tätigkeit gehandelt (UA S. 10, 17, 24), hat

zu der Verurteilung wegen Handeltreibens lediglich ausgeführt, daß auch die

eigennützige - weil vom Interesse am Kurierlohn motivierte - Förderung fremder

Umsatzgeschäfte als Handeltreiben anzusehen sei. Zu der Frage, ob der An-

geklagte insoweit als Mittäter oder Gehilfe gehandelt hat, fehlt jegliche Ausfüh-

rung. Damit hat das Landgericht anscheinend gemeint, Eigennützigkeit des

Rauschgiftkuriers genüge bereits für die Annahme (mit)täterschaftlichen Han-

deltreibens. Das trifft indes nicht zu (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).

Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, daß der Angeklagte

lediglich Beihilfe zum Handeltreiben geleistet hat, kommt nicht in Betracht, da

dessen Verurteilung als Mittäter je nach dem Ergebnis weiterer Feststellungen

durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, insbesondere dann, wenn dabei die

Angaben der Mittäter und das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Ange-

klagten gewürdigt werden.

Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge kann wegen der gegebenen Tateinheit ebenfalls nicht

bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

Tolksdorf Miebach Pfister

Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert

sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf