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BGH Beschluss vom 03.05.2005 – 3 StR 83/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 83/05 vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigt, daß nur die Hälfte des von den Angeklagten in Holland erworbenen und mit Hilfe des Mitangeklagten S. eingeführten Betäubungsmittels (THC-Gehalt: 373,9 g) zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie deswegen nicht auch des tateinheitlichen Besitzes und der tateinheitlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen wor- den sind.

Tolksdorf Miebach Pfister Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf