Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZB 44/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 44/05

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-

schluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

30. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig

verworfen.

Gründe

Die statthafte (§ 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwer-

de ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist

(§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil

die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Neškovi(cid:1) Vill