Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.05.2005 – IV AR (VZ) 1/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Justizverwaltungssache

hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 11. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfah-

ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff.

EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Ober-

landesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Pro-

zeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch

zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist

nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßko-

stenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzu-

weisen.

§ 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren

auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwen-

dung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des

Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe

für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der

Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht

eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB

1/03 - veröffentlicht in juris).

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke