BGH Beschluß vom 11.05.2005 – IV AR (VZ) 1/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2005
in der Justizverwaltungssache
hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke
am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfah-
ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff.
EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Ober-
landesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Pro-
zeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch
zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist
nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßko-
stenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzu-
weisen.
§ 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren
auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwen-
dung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des
Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe
für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der
Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht
eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB
1/03 - veröffentlicht in juris).
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke