Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2005 – StB 2/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 24/04-4 (11) geh. StB 2/05

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen;

hier: Gegenvorstellung des Beschuldigten L.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beschuldigten vom 10. März 2005 ge-

gen den Senatsbeschluß vom 22. Februar 2005 wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 die Beschwerde des

Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom 11. November 2004 verworfen. Gegen diese Entscheidung

wendet sich der Beschuldigte mit seiner Gegenvorstellung vom 10. März 2005.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer

ausführt, daß sich der Senat weder mit den be- und entlastenden Umständen

auseinandergesetzt hat, noch daß er überhaupt auf das in der Haftbeschwerde

dargelegte Vorbringen konkret eingegangen ist, verweist der Senat auf die Be-

gründung seines Beschlusses vom 22. Februar 2005 zum Bestehen des drin-

genden Tatverdachts und zum Vorliegen der Fluchtgefahr. Die dort im einzel-

nen dargelegten Gründe werden weder durch die mit Schreiben vom 10. März

2005 eingelegte und begründete Gegenvorstellung noch durch die weiteren

Schriftsätze vom 6. und 13. April 2005 sowie vom 3. Mai 2005 entkräftet. Sie

beruhen auf einer abweichenden Bewertung der vorliegenden Beweise, die der

Senat erwogen hat, jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt

und - soweit ersichtlich - den Entscheidungen des schweizerischen Bundes-

strafgerichts und des schweizerischen Bundesgerichts nicht teilt. Zu einer ins

einzelne gehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerde-

führers in den Beschlußgründen ist der Senat als letztinstanzliches Haftgericht

nicht gehalten.

Er hält auch an der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des

Förderns der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

Nr. 2 b und c i. V. m. § 17 Abs. 2, § 21 KWKG fest. Das Vorbringen vermag die

vom Senat in seinem Beschluß vom 22. Februar 2005 geäußerte Rechtsauf-

fassung, die insoweit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugrunde

liegt, nicht in Frage zu stellen.

Der Senat weist darauf hin, daß das Gegenvorstellungsverfahren der

Überprüfung dient, ob der wesentliche Sachvortrag des Beschuldigten bei der

Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung gefunden hat. Es hat nicht die Auf-

gabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen - z. B. zur

Alibibeweisführung; Zeugenvernehmung S. - auseinanderzusetzen.

Winkler Miebach Becker