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BGH Beschluss vom 11.05.2005 – StB 2/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 24/04-4 (11) geh. StB 2/05
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen;
hier: Gegenvorstellung des Beschuldigten L.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschuldigten vom 10. März 2005 ge-
gen den Senatsbeschluß vom 22. Februar 2005 wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 die Beschwerde des
Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom 11. November 2004 verworfen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich der Beschuldigte mit seiner Gegenvorstellung vom 10. März 2005.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer
ausführt, daß sich der Senat weder mit den be- und entlastenden Umständen
auseinandergesetzt hat, noch daß er überhaupt auf das in der Haftbeschwerde
dargelegte Vorbringen konkret eingegangen ist, verweist der Senat auf die Be-
gründung seines Beschlusses vom 22. Februar 2005 zum Bestehen des drin-
genden Tatverdachts und zum Vorliegen der Fluchtgefahr. Die dort im einzel-
nen dargelegten Gründe werden weder durch die mit Schreiben vom 10. März
2005 eingelegte und begründete Gegenvorstellung noch durch die weiteren
Schriftsätze vom 6. und 13. April 2005 sowie vom 3. Mai 2005 entkräftet. Sie
beruhen auf einer abweichenden Bewertung der vorliegenden Beweise, die der
Senat erwogen hat, jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt
und - soweit ersichtlich - den Entscheidungen des schweizerischen Bundes-
strafgerichts und des schweizerischen Bundesgerichts nicht teilt. Zu einer ins
einzelne gehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerde-
führers in den Beschlußgründen ist der Senat als letztinstanzliches Haftgericht
nicht gehalten.
Er hält auch an der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des
Förderns der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Nr. 2 b und c i. V. m. § 17 Abs. 2, § 21 KWKG fest. Das Vorbringen vermag die
vom Senat in seinem Beschluß vom 22. Februar 2005 geäußerte Rechtsauf-
fassung, die insoweit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugrunde
liegt, nicht in Frage zu stellen.
Der Senat weist darauf hin, daß das Gegenvorstellungsverfahren der
Überprüfung dient, ob der wesentliche Sachvortrag des Beschuldigten bei der
Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung gefunden hat. Es hat nicht die Auf-
gabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen - z. B. zur
Alibibeweisführung; Zeugenvernehmung S. - auseinanderzusetzen.
Winkler Miebach Becker