BGH Beschluss vom 12.05.2005 – 5 StR 86/05
5. Strafsenat
5 StR 86/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
3. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten durch die kon-
kludent zurückgenommene Revision der Staatsanwalt-
schaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e (zu 3.)
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten
E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr
Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zu-
rückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A
begründet hat.
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