Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.05.2005 – 5 StR 86/05

5. Strafsenat

5 StR 86/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

3. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten durch die kon-

kludent zurückgenommene Revision der Staatsanwalt-

schaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e (zu 3.)

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten

E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr

Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zu-

rückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A

begründet hat.

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