BGH Beschluss vom 18.05.2005 – AnwZ (B) 50/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/04
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 18. Mai 2005
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
L. und dem Landgericht F., seit 1989 auch bei dem Oberlandesge-
richt K. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch
Bescheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeord-
net. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum
31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte
aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich
die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben überein-
stimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-
herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Schott
Wosgien