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BGH Beschluss vom 19.05.2005 – StB 3/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 10/05-8 StB 3/05

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen

Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2005 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der

Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

vom 24. März 2005 (2 BGs 133/2005) aufgehoben.

2. Gegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft an-

geordnet.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig,

ab September 2004

in Mainz und anderen Orten in Deutschland

in sieben Fällen

gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten

K. und Y. S.

in der Absicht, sich und anderen einen rechtswidrigen Ver-

mögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines ande-

ren dadurch beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiege-

lung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Irrtum erregte.

Strafbar gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB.

3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-

lungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen

terroristischen Vereinigung gemäß § 129 b i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

Abs. 5 StGB. Er legt dem Beschuldigten zur Last, die ausländische terroristi-

sche Vereinigung Al Qaida von Deutschland aus spätestens seit Herbst 2004

unterstützt zu haben. Der Beschuldigte habe sich gemeinschaftlich mit dem

gesondert verfolgten

K. - eines mutmaßlichen Al Qaida-

Mitglieds - und Y. S. , seines Bruders, daran beteiligt, von

deutschen Lebensversicherungsgesellschaften betrügerisch die Auszahlung

erheblicher Versicherungssummen zu bewirken, und dabei gewußt, daß ein

Teil der Gelder, die durch diese Straftaten erlangt werden sollten, der auslän-

dischen terroristischen Vereinigung zur Finanzierung des "Jihads" zufließen

würde.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bun-

desgerichtshofs den Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt, weil es jedenfalls an

ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß der Beschuldigte

zumindest bedingt vorsätzlich die ausländische terroristische Vereinigung un-

terstützt habe.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der

der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, führt zum Erlaß des Haftbefehls

wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs in sieben

Fällen.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kann im Sinne eines drin-

genden Tatverdachts von folgendem Geschehen ausgegangen werden:

Der Beschuldigte sowie K. und Y. S. kamen späte-

stens im Spätsommer 2004 überein, Betrugstaten zum Nachteil deutscher Le-

bensversicherungsgesellschaften zur Erlangung hoher Geldsummen zu bege-

hen. Bei der Antragstellung spiegelten sie jeweils vor, eine Lebensversiche-

rung mit dem üblichen Risiko abschließen und regelmäßig die vereinbarten

Prämien zahlen zu wollen. Tatsächlich aber hatten sie vor, allenfalls drei Mona-

te lang Prämien zu bezahlen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit sollte

Y. S. in Ägypten seinen Verkehrsunfalltod vortäuschen und mit-

tels Bestechung von ägyptischen Behörden eine Todesbescheinigung erlan-

gen. Unter Vorlage dieser Bescheinigung sollte der Beschuldigte, der in den

Verträgen als Anspruchsberechtigter benannt war, die Versicherungsgesell-

schaften zur Auszahlung der Versicherungssummen veranlassen. Aufgrund der

täuschenden Angaben bei der Antragstellung gelang es Y.

S. , bei minde-stens sieben Versicherern Versicherungsverträge auf

sein Leben in Höhe von insgesamt 932.640 € abzuschließen. Bei zahlreichen

weiteren Gesellschaften bemühten sich der Beschuldigte und Y. S.

vergeblich um den Abschluß solcher Verträge. Die Versicherungssummen soll-

ten zwischen dem Beschuldigten und K. geteilt werden. Als Folge der Ver-

haftung von K. und Y. S. wurde der Plan nicht weiter ausgeführt.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlun-

gen, insbesondere den Überwachungen von Telefonverkehr und Wohnraum.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung im angefochtenen Beschluß

Bezug genommen.

b) Danach ist der Beschuldigte des gemeinschaftlichen Betrugs in sie-

ben Fällen dringend verdächtig. Es liegt jeweils ein Eingehungsbetrug vor, der

mit Abschluß des Lebensversicherungsvertrags vollendet war. Mit Eingehung

des Vertrages waren die Versicherungsgesellschaften geschädigt, weil sie dem

Risiko ausgesetzt waren, innerhalb kurzer Zeit hohe Versicherungsleistungen

auszahlen zu müssen, ohne daß dem eine adäquate Gegenleistung gegen-

überstand (vgl. BGH StV 1985, 368).

c) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat für

den Fall seiner Verurteilung, die wegen der Höhe der erstrebten Versiche-

rungsleistungen naheliegend nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfolgen würde und

sich zudem noch auf zahlreiche weitere Fälle des versuchten Betrugs erstre-

cken könnte, mit einer erheblichen, Fluchtanreiz bildenden Freiheitsstrafe zu

rechnen. Den Fluchtanreiz mindernde soziale Bindungen sind nicht vorhanden.

Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft

nach § 116 StPO sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu

erreichen. Im Hinblick auf das Gewicht der Beschuldigung und des Tatver-

dachts ist die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig.

3. Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde den Erlaß

eines Haftbefehls wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen

terroristischen Vereinigung erstrebt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Allerdings ist - wovon auch der angefochtene Beschluß ausgeht -

K. dringend verdächtig, Mitglied einer ausländischen terroristischen Verei-

nigung, der Al Qaida, zu sein.

b) Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich

vorgelegten Beweismittel ergibt sich aus den vom Ermittlungsrichter dargeleg-

ten Gründen indes kein dringender Tatverdacht, daß der Beschuldigte darüber

informiert war oder es zumindest für möglich hielt, ein Teil des aufgrund der

Betrugstaten erwarteten Geldes solle der Al Qaida zufließen, er mithin den Vor-

satz hatte, eine ausländische terroristische Vereinigung zu unterstützen.

Die bei der Überwachung des Telefonverkehrs sowie der Wohnraum-

überwachung gewonnenen Beweisanzeichen (überwiegend Äußerungen der

gesondert Verfolgten, in geringerem Umfang solche des Beschuldigten) be-

gründen in ihrer Gesamtheit zwar einen gewissen Verdacht für den zumindest

bedingten Unterstützungsvorsatz des Beschuldigten. Sie sind indes zu einem

nicht unerheblichen Teil auslegungsbedürftig und für sich genommen - ohne

weitere Anknüpfungspunkte - nicht geeignet, den Schluß auf den in Frage ste-

henden Vorsatz des Beschuldigten zu tragen. Zu der Annahme, der Beschul-

digte werde auf dieser Beweisgrundlage mit großer Wahrscheinlichkeit wegen

§ 129 b i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 StGB verurteilt werden,

reichen sie daher ohne weiteres nicht aus.

c) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob im Falle einer Kenntnis des Be-

schuldigten von der Mittelverwendung für Al Qaida seine bislang geleisteten

Tatbeiträge als vollendetes Unterstützen zu bewerten wären. Hiergegen könn-

ten Bedenken bestehen, weil es noch nicht zu einer Auszahlung von Geld ge-

kommen ist und sich seine (etwaige) Tätigkeit für die Vereinigung auf die Zu-

sage beschränkte, von der erwarteten Beute einen Teil an die Vereinigung wei-

terzugeben.

Allerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHR StGB

§ 129 a Abs. 3 Unterstützen 4) für eine vergleichbare Konstellation die Auffas-

sung vertreten, bereits die Zusage einer Beschaffung von Waffen könne sich

positiv auf das Bestehen und die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen

Vereinigung auswirken und damit zu deren Unterstützung führen, auch wenn

das Vorhaben später fehlgeschlagen ist. Diese Entscheidung könnte indes

nach vorläufiger erneuter Beurteilung der Rechtsfrage - auch mit Blick darauf,

daß der Versuch einer Tat nach § 129 a Abs. 5 StGB nicht strafbar ist - den

Bereich der Vollendung des Delikts zu weit nach vorne verlagert haben (vgl.

Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 17).

4. Der Senat sieht Anlaß zu dem klarstellenden Hinweis, daß die Zu-

ständigkeit des Generalbundesanwalts, das Ermittlungsverfahren gegen den

Beschuldigten wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen

terroristischen Vereinigung fortzuführen, durch das Fehlen eines dringenden

Tatverdachts nicht berührt wird.

Tolksdorf Pfister von Lie-

nen