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BGH Beschluss vom 19.05.2005 – StB 3/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 BJs 10/05-8 StB 3/05
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2005 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der
Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 24. März 2005 (2 BGs 133/2005) aufgehoben.
2. Gegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft an-
geordnet.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig,
ab September 2004
in Mainz und anderen Orten in Deutschland
in sieben Fällen
gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten
K. und Y. S.
in der Absicht, sich und anderen einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines ande-
ren dadurch beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiege-
lung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Irrtum erregte.
Strafbar gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB.
3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung gemäß § 129 b i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
Abs. 5 StGB. Er legt dem Beschuldigten zur Last, die ausländische terroristi-
sche Vereinigung Al Qaida von Deutschland aus spätestens seit Herbst 2004
unterstützt zu haben. Der Beschuldigte habe sich gemeinschaftlich mit dem
gesondert verfolgten
K. - eines mutmaßlichen Al Qaida-
Mitglieds - und Y. S. , seines Bruders, daran beteiligt, von
deutschen Lebensversicherungsgesellschaften betrügerisch die Auszahlung
erheblicher Versicherungssummen zu bewirken, und dabei gewußt, daß ein
Teil der Gelder, die durch diese Straftaten erlangt werden sollten, der auslän-
dischen terroristischen Vereinigung zur Finanzierung des "Jihads" zufließen
würde.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichtshofs den Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt, weil es jedenfalls an
ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß der Beschuldigte
zumindest bedingt vorsätzlich die ausländische terroristische Vereinigung un-
terstützt habe.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der
der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, führt zum Erlaß des Haftbefehls
wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs in sieben
Fällen.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kann im Sinne eines drin-
genden Tatverdachts von folgendem Geschehen ausgegangen werden:
Der Beschuldigte sowie K. und Y. S. kamen späte-
stens im Spätsommer 2004 überein, Betrugstaten zum Nachteil deutscher Le-
bensversicherungsgesellschaften zur Erlangung hoher Geldsummen zu bege-
hen. Bei der Antragstellung spiegelten sie jeweils vor, eine Lebensversiche-
rung mit dem üblichen Risiko abschließen und regelmäßig die vereinbarten
Prämien zahlen zu wollen. Tatsächlich aber hatten sie vor, allenfalls drei Mona-
te lang Prämien zu bezahlen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit sollte
Y. S. in Ägypten seinen Verkehrsunfalltod vortäuschen und mit-
tels Bestechung von ägyptischen Behörden eine Todesbescheinigung erlan-
gen. Unter Vorlage dieser Bescheinigung sollte der Beschuldigte, der in den
Verträgen als Anspruchsberechtigter benannt war, die Versicherungsgesell-
schaften zur Auszahlung der Versicherungssummen veranlassen. Aufgrund der
täuschenden Angaben bei der Antragstellung gelang es Y.
S. , bei minde-stens sieben Versicherern Versicherungsverträge auf
sein Leben in Höhe von insgesamt 932.640 € abzuschließen. Bei zahlreichen
weiteren Gesellschaften bemühten sich der Beschuldigte und Y. S.
vergeblich um den Abschluß solcher Verträge. Die Versicherungssummen soll-
ten zwischen dem Beschuldigten und K. geteilt werden. Als Folge der Ver-
haftung von K. und Y. S. wurde der Plan nicht weiter ausgeführt.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlun-
gen, insbesondere den Überwachungen von Telefonverkehr und Wohnraum.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung im angefochtenen Beschluß
Bezug genommen.
b) Danach ist der Beschuldigte des gemeinschaftlichen Betrugs in sie-
ben Fällen dringend verdächtig. Es liegt jeweils ein Eingehungsbetrug vor, der
mit Abschluß des Lebensversicherungsvertrags vollendet war. Mit Eingehung
des Vertrages waren die Versicherungsgesellschaften geschädigt, weil sie dem
Risiko ausgesetzt waren, innerhalb kurzer Zeit hohe Versicherungsleistungen
auszahlen zu müssen, ohne daß dem eine adäquate Gegenleistung gegen-
überstand (vgl. BGH StV 1985, 368).
c) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat für
den Fall seiner Verurteilung, die wegen der Höhe der erstrebten Versiche-
rungsleistungen naheliegend nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfolgen würde und
sich zudem noch auf zahlreiche weitere Fälle des versuchten Betrugs erstre-
cken könnte, mit einer erheblichen, Fluchtanreiz bildenden Freiheitsstrafe zu
rechnen. Den Fluchtanreiz mindernde soziale Bindungen sind nicht vorhanden.
Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft
nach § 116 StPO sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu
erreichen. Im Hinblick auf das Gewicht der Beschuldigung und des Tatver-
dachts ist die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig.
3. Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde den Erlaß
eines Haftbefehls wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung erstrebt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
a) Allerdings ist - wovon auch der angefochtene Beschluß ausgeht -
K. dringend verdächtig, Mitglied einer ausländischen terroristischen Verei-
nigung, der Al Qaida, zu sein.
b) Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich
vorgelegten Beweismittel ergibt sich aus den vom Ermittlungsrichter dargeleg-
ten Gründen indes kein dringender Tatverdacht, daß der Beschuldigte darüber
informiert war oder es zumindest für möglich hielt, ein Teil des aufgrund der
Betrugstaten erwarteten Geldes solle der Al Qaida zufließen, er mithin den Vor-
satz hatte, eine ausländische terroristische Vereinigung zu unterstützen.
Die bei der Überwachung des Telefonverkehrs sowie der Wohnraum-
überwachung gewonnenen Beweisanzeichen (überwiegend Äußerungen der
gesondert Verfolgten, in geringerem Umfang solche des Beschuldigten) be-
gründen in ihrer Gesamtheit zwar einen gewissen Verdacht für den zumindest
bedingten Unterstützungsvorsatz des Beschuldigten. Sie sind indes zu einem
nicht unerheblichen Teil auslegungsbedürftig und für sich genommen - ohne
weitere Anknüpfungspunkte - nicht geeignet, den Schluß auf den in Frage ste-
henden Vorsatz des Beschuldigten zu tragen. Zu der Annahme, der Beschul-
digte werde auf dieser Beweisgrundlage mit großer Wahrscheinlichkeit wegen
§ 129 b i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 StGB verurteilt werden,
reichen sie daher ohne weiteres nicht aus.
c) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob im Falle einer Kenntnis des Be-
schuldigten von der Mittelverwendung für Al Qaida seine bislang geleisteten
Tatbeiträge als vollendetes Unterstützen zu bewerten wären. Hiergegen könn-
ten Bedenken bestehen, weil es noch nicht zu einer Auszahlung von Geld ge-
kommen ist und sich seine (etwaige) Tätigkeit für die Vereinigung auf die Zu-
sage beschränkte, von der erwarteten Beute einen Teil an die Vereinigung wei-
terzugeben.
Allerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHR StGB
§ 129 a Abs. 3 Unterstützen 4) für eine vergleichbare Konstellation die Auffas-
sung vertreten, bereits die Zusage einer Beschaffung von Waffen könne sich
positiv auf das Bestehen und die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen
Vereinigung auswirken und damit zu deren Unterstützung führen, auch wenn
das Vorhaben später fehlgeschlagen ist. Diese Entscheidung könnte indes
nach vorläufiger erneuter Beurteilung der Rechtsfrage - auch mit Blick darauf,
daß der Versuch einer Tat nach § 129 a Abs. 5 StGB nicht strafbar ist - den
Bereich der Vollendung des Delikts zu weit nach vorne verlagert haben (vgl.
Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 17).
4. Der Senat sieht Anlaß zu dem klarstellenden Hinweis, daß die Zu-
ständigkeit des Generalbundesanwalts, das Ermittlungsverfahren gegen den
Beschuldigten wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung fortzuführen, durch das Fehlen eines dringenden
Tatverdachts nicht berührt wird.
Tolksdorf Pfister von Lie-
nen