BGH Beschluss vom 24.05.2005 – X ZR 148/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 148/00
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 ver-
kündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
daß es nach:
"Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt."
weiter heißt:
"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Gründe
Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkün-
det worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentschei-
dung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.
Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung
übernommen worden.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf