Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2005 – X ZR 148/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 148/00

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2005

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens

und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 ver-

kündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,

daß es nach:

"Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt."

weiter heißt:

"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."

Gründe

Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkün-

det worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentschei-

dung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.

Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung

übernommen worden.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf