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BGH Beschluss vom 25.05.2005 – V ZR 294/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 294/03

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Gründe

Das Senatsurteil vom 4. Februar 2005 verletzt die Klägerin nicht in ihrem

Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Soweit die Klägerin verschiedene Gesichtspunkte aus ihrer Revisions-

begründung wiederholt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Senat

gesehen hat, die ihn aber nicht zu der Auffassung haben gelangen lassen, daß

die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der gesamten Umstände

Rechtsfehler aufweist (vgl. S. 6 und 7 des Senatsurteils).

Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ohne entsprechen-

den Parteivortrag unterstellt, daß P. B. 3,5 Mio. DM an die finanzierende

Bank habe bezahlen sollen, geht die Rüge fehl. Der Senat hat nichts unter-

stellt, sondern darauf verwiesen, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, wie

man sich die Bedienung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat -

3,5 Mio. DM bei Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll. Wenn sie nun meint,

sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen, daß die Schuld

aus dem Erlös der Veräußerung eines anderen Objekts habe zurückgeführt

werden sollen, verkennt sie, daß sie mit neuem Sachvortrag in der Revisions-

instanz nicht gehört werden kann.

Wenzel

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub