BGH Beschluss vom 25.05.2005 – V ZR 294/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 294/03
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Gründe
Das Senatsurteil vom 4. Februar 2005 verletzt die Klägerin nicht in ihrem
Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Soweit die Klägerin verschiedene Gesichtspunkte aus ihrer Revisions-
begründung wiederholt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Senat
gesehen hat, die ihn aber nicht zu der Auffassung haben gelangen lassen, daß
die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der gesamten Umstände
Rechtsfehler aufweist (vgl. S. 6 und 7 des Senatsurteils).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ohne entsprechen-
den Parteivortrag unterstellt, daß P. B. 3,5 Mio. DM an die finanzierende
Bank habe bezahlen sollen, geht die Rüge fehl. Der Senat hat nichts unter-
stellt, sondern darauf verwiesen, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, wie
man sich die Bedienung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat -
3,5 Mio. DM bei Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll. Wenn sie nun meint,
sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen, daß die Schuld
aus dem Erlös der Veräußerung eines anderen Objekts habe zurückgeführt
werden sollen, verkennt sie, daß sie mit neuem Sachvortrag in der Revisions-
instanz nicht gehört werden kann.
Wenzel
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub