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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 2 StR 133/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 133/05

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß

der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren Be-

trugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tat-

einheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und

wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Un-

treue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift

darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431

tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97

(Untreue zum Nachteil der Eheleute F. ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA

S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat

schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von acht Jahren

und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen

Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.

2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der

Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in

78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten

(§ 473 Abs. 4 StPO).

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