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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 4 StR 175/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 175/03

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 20. November 2002 im Maß-

regelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, davon

in zwölf Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über

21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, und wegen Beihilfe zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-

len" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-

teilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die

Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue

Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 die Revision des Angeklag-

ten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet,

verworfen und die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen

die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten

der Revision einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluß

vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsa-

chen des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob

sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur

dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen An-

laßtat und Verkehrssicherheit besteht. Der Große Senat für Strafsachen hat mit

Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - in diesem Sinne entschieden. Da-

nach setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakter-

licher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines

Kraftfahrzeugs voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zu-

läßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eige-

nen kriminellen Interessen unterzuordnen.

2. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-

desgerichtshofs käme beim Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis in

Betracht, wenn sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür

aus den Anlaßtaten erkennbar gewordenen Anknüpfungstatsachen die Über-

zeugung verschaffen könnte, daß der Angeklagte bereit ist, sich zur Erreichung

seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und

Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Für diese Prognose könnte es genügen, daß

der Angeklagte im Zusammenhang mit den Anlaßtaten naheliegend mit einer

Situation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu einer Gefährdung

oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte. Insofern bedürfte es wei-

terer Feststellung, insbesondere zur Festnahmesituation bei der letzten Tat

(vgl. BGH NStZ 2004, 86, 89 [Anfragebeschluß des Senats]).

Nachdem nunmehr seit Begehung der abgeurteilten Taten drei bzw.

mehr als drei Jahre vergangen sind, ist es allerdings wenig wahrscheinlich,

daß ergänzende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Feststel-

lungen noch getroffen werden können. Jedenfalls erscheint es dem Senat aus-

geschlossen, daß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein ur-

sprünglicher Eignungsmangel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Ent-

scheidung fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4;

Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 61 m.w.N.). Er hebt daher in entspre-

chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und

läßt die Maßregel entfallen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5

entspr. StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann