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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 4 StR 85/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 85/03

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 10. Oktober 2002 im Maßre-

gelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 75 Fällen, ver-

suchten Betrugs und gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Einzel-

strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führer-

schein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf

von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßre-

gelausspruch Erfolg.

1. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 (NJW 2004, 2686, zum Ab-

druck in BGHSt 49, 209 vorgesehen) die Revision des Angeklagten, soweit sie

sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, verworfen und

die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die in dem

angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten der Revisi-

on einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluß vom 26. Au-

gust 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsachen des

Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die

charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus

der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und

Verkehrssicherheit besteht. Der Große Senat für Strafsachen hat mit Beschluß

vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - in diesem Sinne entschieden. Danach setzt

die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Un-

geeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-

zeugs voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der

Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen

Interessen unterzuordnen.

2. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-

desgerichtshofs käme beim Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis in

Betracht, wenn sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür

aus den Anlaßtaten erkennbar gewordenen Anknüpfungstatsachen die Über-

zeugung verschaffen könnte, daß der Angeklagte bereit ist, sich zur Erreichung

seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und

Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Für diese Prognose könnte es genügen, daß

der Angeklagte im Zusammenhang mit den Anlaßtaten naheliegend mit einer

Situation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu einer Gefährdung

oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte, wobei auch sein in der

einbezogenen Vorverurteilung gezeigtes Verhalten (riskante Fluchtfahrt aus

Angst vor Entdeckung) zu berücksichtigen wäre. Insofern bedürfte es weiterer

Aufklärung (vgl. BGH NStZ 2004, 86, 88 f. [Anfragebeschluß des Senats]).

Nachdem nunmehr seit Begehung der abgeurteilten Taten fast vier Jah-

re vergangen sind, ist es allerdings wenig wahrscheinlich, daß ergänzende, die

Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Tatsachen noch getroffen wer-

den können. Jedenfalls erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß nach

Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein ursprünglicher Eignungsman-

gel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht (vgl.

hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB

§ 69 Rdn. 61 m.w.N.). Er hebt daher in entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und läßt die Maßregel entfallen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5

entspr. StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann