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BGH Urteil vom 01.06.2005 – IV ZR 100/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 100/02

URTEIL

Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Richtline 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der Fassung der Richtlinie 96/97 EG des Rates vom 20. Dezember 1996; MuSchG § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 1d; VBLS (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44 Abs. 1 Satz 1a

Die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungs- rente nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge des Verstoßes ist die VBL gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar ver- pflichtet, deren Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwart- schaft wie Umlagemonate zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005, Rechtssache C- 356/03, NZA 2005, 347).

BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Ja-

nuar 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

Karlsruhe vom 23. März 2001 geändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Ver-

sicherungsrente (Anwartschaft) die Zeiten des Mutter-

schutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und

vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlage-

monate zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits ein-

schließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Eu-

ropäischen Gemeinschaften.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Mutterschutzzeiten, in denen die

Klägerin kein umlagepflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat, bei Errech-

nung einer Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Be-

klagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS

a.F.) wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind.

I. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin war

vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentli-

chen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der

beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversi-

chert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. De-

zember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994

im gesetzlichen Mutterschutz.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese Mutterschutzzei-

ten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten

erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften wie Umlagemonate be-

rücksichtigt werden müssen. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - we-

gen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus

dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden sind, sieht die Satzung

alter Fassung einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des

Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelalters-

grenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS a.F.).

Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation

der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F., der lau-

tet:

"Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind, ... gewährt."

Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderli-

chen Umlagen bestimmt § 29 VBLS a.F.:

"(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließ- lich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 5 zu zahlen. ...

(7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachste- hend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Be- stimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."

Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin

während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber bezogenen Leistun-

gen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsrente nicht zu berück-

sichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der

Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

(MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbin-

dung) neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13

Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden

sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum

letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleis-

tung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuer-

frei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten

kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 7

VBLS a.F. erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 VBLS a.F.

an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen müssen.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 hat die Beklagte ihre Satzung

neu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrenten-

system mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufas-

sung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentli-

chung im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach

werden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versi-

cherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag

31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und

dem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschrif-

ten zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist

weder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37

und 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II. Mit Beschluß vom 9. Juli 2003 (IV ZR 100/02 - veröffentlicht in

VersR 2004, 364 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß

Art. 234 des EG-Vertrages (EG) den Gerichtshof der Europäischen Ge-

meinschaften mit der Bitte um Vorabentscheidung folgender Fragen an-

gerufen:

1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbe- stimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehme- rin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflich- tigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflich- tigen Arbeitslohn darstellen ?

2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Ver- sorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Al- ter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ?

Mit Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Januar

2005 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das

Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt entschieden (Rechts-

sache C-356/03, NZA 2005, 347):

"Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grund- satzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er na- tionalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber be- zahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwart- schaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zu- satzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitneh- merin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält."

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet,

bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente

(Anwartschaft) nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. die Zeiten des Mut-

terschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Ja-

nuar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.

I. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil

vom Arbeitgeber der Klägerin während der Mutterschutzzeiten keine Um-

lagen an die Beklagte gezahlt worden seien. Das beruhe darauf, daß der

vom Arbeitgeber während der Mutterschutzzeiten gewährte Zuschuß zum

Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei und damit nach § 29

Abs. 7 VBLS a.F. auch nicht umlagepflichtig sei. Daß die Errechnung der

Versicherungsrente gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. allein an tat-

sächlich gezahlte Umlagen anknüpfe, sei mit Blick auf den Zweck der

Versicherungsrente sachgerecht und verstoße weder gegen Rechtsvor-

schriften der Europäischen Gemeinschaft noch gegen Grundrechte, ge-

gen die Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedin-

gungen (AGBG) oder gegen Treu und Glauben.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Beru-

fungsgericht einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint hat.

1. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,

die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der

Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-

ten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

a) Sie unterliegen daher regelmäßig der richterlichen Inhaltskon-

trolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die

Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ

142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beider-

seitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des

Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370,

383; BVerfG aaO unter II 2 c).

b) Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-

schaft zu beachten. Art. 141 EG (die Art. 117 bis 120 des EG-Vertrages

sind durch die Art. 136 bis 143 EG ersetzt worden, Art. 141 EG ent-

spricht insoweit der früheren Regelung in Art. 119 EGV) gibt jedem Bür-

ger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den

nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten (vgl. dazu BAGE 103,

373 ff.) als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und ins-

besondere auch gegenüber Pensionskassen, die damit betraut sind, Lei-

stungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Ur-

teil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse", NJW

2001, 3693), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit und

das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu beru-

fen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen

Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, daß

die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG

unmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs

C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung

des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene ver-

langen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Dis-

kriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der

Betroffenen angewendet werden (BAGE aaO m.w.N.).

2. Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öffent-

lichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als

rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bun-

desministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS a.F.) - den nichtbe-

amteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche

Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung (§ 2 Satz 1 VBLS a.F.). Dem Prinzip der von der Beklagten an-

gebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für

erhaltene Beiträge und Umlagen. Danach muß die Beklagte - anders als

ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeck-

ter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die ge-

setzliche Rentenversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen

nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens

ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewäh-

ren, als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS a.F.)

zugeflossen sind, und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewäh-

ren, für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die

Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes,

Stand August 2002, § 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des

Oberschiedsgerichts der VBL vom 27. Juni 1977 - OS 126/76, S. 8). Wei-

tergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten kann sie

nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen für andere Ar-

beitnehmer finanzieren, woraus notwendigerweise ein Konflikt mit dem

Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge ent-

steht.

Auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. folgt dem

Prinzip, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen

zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von de-

nen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS

Anm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente

gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS a.F. nicht um eine Versorgungsleistung

im eigentlichen Sinne. Sie soll dem Versicherten - anders als mit der

Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS a.F. - keine Absi-

cherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bieten, sondern lediglich

dem aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidenden Bediensteten

einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge ge-

währen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994,

1133 unter 2 c m.w.N.; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs-

recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002

§ 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/Hesse, aaO). Ihre Höhe orientiert sich des-

halb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf

der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende

Leistung konzipiert (BGH aaO).

3. Im Beschluß vom 9. Juli 2003 (aaO unter II 2) hat der Senat im

einzelnen dargelegt, daß es nicht gegen nationales Recht und insbeson-

dere auch nicht gegen im Grundgesetz niedergelegte Grundrechte der

Versicherten verstößt, daß nach §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a

VBLS a.F. der Versicherungsrentenberechnung nur die Summe der zu-

satzversorgungspflichtigen Entgelte zugrundegelegt wird, für welche Um-

lagen entrichtet worden sind, und die genannten Vorschriften eine Be-

rücksichtigung von Mutterschutzzeiten deshalb nicht vorsehen. Daran

hält der Senat fest.

4. Dagegen verstößt die durch das Zusammenspiel der §§ 44

Abs. 1 Satz 1a, 29 Abs. 7 VBLS a.F. mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1

MuSchG und 3 Nr. 1d EStG bewirkte Nichtberücksichtigung von Mutter-

schutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrente gegen Art. 6 Abs. 1

Buchst. g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur

Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und

Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amts-

blatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch

die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten

Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L

46/20). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit der

vom Senat eingeholten und ihn bindenden Vorabentscheidung vom

13. Januar 2005 (aaO) ausgesprochen, die genannte europarechtliche

Bestimmung stehe nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen eine

Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten ge-

setzlichen Mutterschutzes keine Anwartschaften auf eine Versicherungs-

rente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Ent-

stehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin

während des Mutterschutzes steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Nach

der Entscheidung ist es ohne Belang, daß die Versicherungsrente ledig-

lich dem Zweck dient, einen versicherungstechnischen Gegenwert für ge-

leistete Beiträge zu gewähren. Vielmehr ist allein entscheidend, daß

auch die Versicherungsrente Teil einer Zusatzversorgungsregelung ist,

die den Versicherten eine Leistung beim Eintritt der Risiken Alter oder

Erwerbsunfähigkeit gewährleisten soll (EuGH aaO Rdn. 29).

5. Als Folge des Verstoßes ist die Beklagte gegenüber der Kläge-

rin unmittelbar verpflichtet (vgl. oben II 1), die festgestellte Diskriminie-

rung zu beseitigen und Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu

berücksichtigen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mehrfach

entschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV/141

EG auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht

beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems

berufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse", aaO

Rdn. 20, betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - Rs.

C-50/99 - "Podesta", EuGHE 2000, I-4039 Rdn. 25 ff. betr. französische

Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994 - Rs. C-200/91 - "Coloroll",

EuGHE 1994, I-4389, Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts;

vom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889

Rdn. 29 betr. englische Pensionskasse). Da die aus einem solchen Sys-

tem gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse

der praktischen Wirksamkeit des Art. 119 EGV/141 EG - auch diese Ein-

richtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um

die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Ge-

biet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Er-

satzkasse" aaO Rdn. 21 ff. und vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO

Rdn. 22). Ebenso kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten unmit-

telbar auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 EGV erlassenen

Richtlinien 86/378/EWG und 92/85/EG berufen.

Die Beachtung des Art. 119 EGV/141 EG kann nach der Recht-

sprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nur da-

durch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten

Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehöri-

gen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll"

aaO Rdn. 32 und - Rs. C-28/93 - "van den Akker", EuGHE 1994, I-4527

Rdn. 16 f. sowie vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 - "Kowalska", EuGHE

1990, I-2591 Rdn. 19).

Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlage für

die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklag-

ten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende nationa-

le Bestimmung unangewendet lassen, ohne ihre vorherige Beseitigung

durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfah-

ren abwarten zu müssen (EuGH, Urteile vom 28. September 1994 "Colo-

roll" aaO Rdn. 31 und "van den Akker" aaO Rdn. 16).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke