BGH Urteil vom 01.06.2005 – IV ZR 315/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 315/04
Schluß- Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in
dem Schriftsätze bis zum 29. April 2005 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Soweit der Rechtsnachfolger der früheren Beklagten zu
7) den Rechtsstreit aufgenommen hat, wird die Sache,
da nach teilweiser Rücknahme der Klage und überein-
stimmender Erledigungserklärung im übrigen eine Ent-
scheidung zur Hauptsache im Revisionsverfahren be-
züglich des Beklagten zu 7) nicht mehr in Betracht
kommt, zur Entscheidung über die Kosten im Hinblick
auf den Beklagten zu 7) an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Streitwert für das Revisionsverfahren bezüglich des Be-
klagten zu 7): 10.800 €
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat mit einer Stufenklage den Pflichtteil am Nachlaß
seines Vaters verlangt. Während des Revisionsverfahrens ist die ur-
sprüngliche Beklagte zu 7) verstorben. Das Verfahren war insoweit nach
§ 239 ZPO unterbrochen. Infolgedessen konnte am 14. Oktober 1992 nur
ein Teilurteil ergehen. Darin ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des
Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen worden.
Dieses hat über den noch anhängigen Zahlungsanspruch in einem
ersten Teilurteil vom 28. April 1993 und in einem weiteren Teilurteil vom
22. Dezember 1993 entschieden. Das Verfahren blieb bezüglich der ur-
sprünglichen Beklagten zu 7) unterbrochen. Das Oberlandesgericht hat
sich deshalb eine Kostenentscheidung vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 hat der Kläger vorgetra-
gen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen Beklagten zu
7), ihrem Sohn, allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als
Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Ver-
handlung über die Hauptsache zu laden (vgl. § 239 Abs. 2 ZPO). Nach-
dem dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zum Verfah-
ren gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Beklagten
zu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch
anhängig ist.
Der Kläger hat die Revision bezüglich des Beklagten zu 7) zurück-
Senats vom 14. Oktober 1992 zurückgewiesen worden war. Im übrigen
hat er, da die Forderung erfüllt worden sei, die Klage im Hinblick auf den
Beklagten zu 7) für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Der Beklagte zu 7) hat
der Rücknahme zugestimmt und sich der Erledigungserklärung ange-
schlossen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsnachfolge des jetzigen Beklagten zu 7) steht aufgrund
des von ihm zugestandenen Klägervortrags fest. Soweit in der Revisions-
instanz über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte Zahlungs-
klage zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache
nicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem Be-
klagten zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich
des Beklagten zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der
Parteien für erledigt erklärt worden ist.
fahrens im Verhältnis zum Beklagten zu 7) zu entscheiden. Damit diese
Entscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskos-
ten im Verhältnis zu den zehn anderen Beklagten getroffen werden kann,
für die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das
Teilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem Oberlandesgericht ü-
bertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf
den Beklagten zu 7) an das Berufungsgericht zurück.
Bei seiner Kostenentscheidung wird das Oberlandesgericht zu be-
rücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des Beklagten zu 7) in
der Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich ent-
standenen Kosten streiten. Dementsprechend ist der Streitwert festge-
setzt worden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke