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BGH Urteil vom 01.06.2005 – IV ZR 315/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 315/04

Schluß- Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in

dem Schriftsätze bis zum 29. April 2005 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Soweit der Rechtsnachfolger der früheren Beklagten zu

7) den Rechtsstreit aufgenommen hat, wird die Sache,

da nach teilweiser Rücknahme der Klage und überein-

stimmender Erledigungserklärung im übrigen eine Ent-

scheidung zur Hauptsache im Revisionsverfahren be-

züglich des Beklagten zu 7) nicht mehr in Betracht

kommt, zur Entscheidung über die Kosten im Hinblick

auf den Beklagten zu 7) an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Streitwert für das Revisionsverfahren bezüglich des Be-

klagten zu 7): 10.800 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger hat mit einer Stufenklage den Pflichtteil am Nachlaß

seines Vaters verlangt. Während des Revisionsverfahrens ist die ur-

sprüngliche Beklagte zu 7) verstorben. Das Verfahren war insoweit nach

§ 239 ZPO unterbrochen. Infolgedessen konnte am 14. Oktober 1992 nur

ein Teilurteil ergehen. Darin ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des

Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen worden.

Dieses hat über den noch anhängigen Zahlungsanspruch in einem

ersten Teilurteil vom 28. April 1993 und in einem weiteren Teilurteil vom

22. Dezember 1993 entschieden. Das Verfahren blieb bezüglich der ur-

sprünglichen Beklagten zu 7) unterbrochen. Das Oberlandesgericht hat

sich deshalb eine Kostenentscheidung vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 hat der Kläger vorgetra-

gen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen Beklagten zu

7), ihrem Sohn, allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als

Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Ver-

handlung über die Hauptsache zu laden (vgl. § 239 Abs. 2 ZPO). Nach-

dem dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zum Verfah-

ren gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Beklagten

zu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch

anhängig ist.

Der Kläger hat die Revision bezüglich des Beklagten zu 7) zurück-

genommen (§§ 565, 516 ZPO), soweit sie aufgrund des Teilurteils des

Senats vom 14. Oktober 1992 zurückgewiesen worden war. Im übrigen

hat er, da die Forderung erfüllt worden sei, die Klage im Hinblick auf den

Beklagten zu 7) für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Der Beklagte zu 7) hat

der Rücknahme zugestimmt und sich der Erledigungserklärung ange-

schlossen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsnachfolge des jetzigen Beklagten zu 7) steht aufgrund

des von ihm zugestandenen Klägervortrags fest. Soweit in der Revisions-

instanz über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte Zahlungs-

klage zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache

nicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem Be-

klagten zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich

des Beklagten zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der

Parteien für erledigt erklärt worden ist.

Es bleibt gemäß §§ 91a, 92, 97, 100 ZPO über die Kosten des Ver-

fahrens im Verhältnis zum Beklagten zu 7) zu entscheiden. Damit diese

Entscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskos-

ten im Verhältnis zu den zehn anderen Beklagten getroffen werden kann,

für die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das

Teilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem Oberlandesgericht ü-

bertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf

den Beklagten zu 7) an das Berufungsgericht zurück.

Bei seiner Kostenentscheidung wird das Oberlandesgericht zu be-

rücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des Beklagten zu 7) in

der Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich ent-

standenen Kosten streiten. Dementsprechend ist der Streitwert festge-

setzt worden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke