Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 3 StR 141/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 141/05

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.;

hier: Revision des Angeklagten K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni

2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des

Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004

a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß

er statt des Bandendiebstahls in zwei Fällen des Banden-

diebstahls und des versuchten Bandendiebstahls schuldig

ist,

b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Schuld-

spruch dahin geändert, daß er statt des Bandendiebstahls in

vier Fällen des Bandendiebstahls in drei Fällen sowie des

versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Der Schuldspruch war für den Angeklagten K. und gemäß § 357

StPO für den nicht revidierenden Mitangeklagten H. mit Blick auf Fall

II. 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in diesem Fall haben sich

die Angeklagten entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht

des vollendeten, sondern des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht.

Sie wollten sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur

"den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den sie

nicht vorfanden, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249

Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei beiden Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs die je-

weils im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen,

da die eher zufällige Nichtvollendung des Delikts unter den hier gegebenen

Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23,

49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der gegen ein 60jähriges

Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zu-

mal mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert