Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2005 – AnwZ (B) 15/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/05

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2005

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines Kanzleiabwicklers

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 6. Juni 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. De-

zember 2004 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Nach Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers wurde Rechts-

anwältin E. durch Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts

N. vom 14. August 1995 als Abwicklerin für die Kanzlei des Antragstel-

lers bestellt. Auf ihren Antrag wurde sie mit Schreiben des Präsidenten des O-

berlandesgerichts N. vom 24. Oktober 1995 von

ihrem Amt wieder

entbunden.

Der Antragsteller hatte am 30. Juli 2003 beantragt, die Anordnung vom

14. August 1995 aufzuheben. Diesen Antrag hat der bayerische Anwaltsge-

richtshof mit Beschluß vom 16. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Dieser

Beschluß ist rechtskräftig.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller

nunmehr die Feststellung begehrt, daß die Bestellung der Rechtsanwältin

E. zur Abwicklerin seiner Rechtsanwaltskanzlei

rechtswidrig gewesen

sei, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 zurück-

gewiesen. Die sofortige Beschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen diesen

Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die

er in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2005 als "Rechtswegbeschwerde

i.S.v. § 17a GVG" bezeichnet hat und mit der er die Zuständigkeit der Zivilge-

richte geltend macht.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen eine im Verfahren

nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die

sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen

hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen.

Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senats-

beschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 -, vom 9. Dezember 1996

- AnwZ (B) 42/96 - BRAK-Mitt. 1997, 92;

vom 24. November 1997

- AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 28. Mai 1999 - AnwZ (B) 22/99,

vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, vom 18. Juni 2001

- AnwZ (B) 53/00; vom 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).

2. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Rechtswegbe-

schwerde" (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies

folgt schon daraus, daß der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung im Sinne des

§ 17 a Abs. 3 und 4 GVG überhaupt nicht getroffen hat. Hierzu bestand auch

kein Anlaß, da der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Anwaltsge-

richtshofs zu keinem Zeitpunkt dessen Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat,

sondern vielmehr dadurch, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

beim Anwaltsgerichtshof stellte, selbst zu erkennen gegeben hat, daß er den

Rechtsweg zu diesem Gericht für gegeben hält.

3. Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche

Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff