BGH Beschluss vom 06.06.2005 – AnwZ (B) 15/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/05
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2005
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines Kanzleiabwicklers
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 6. Juni 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. De-
zember 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers wurde Rechts-
anwältin E. durch Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts
N. vom 14. August 1995 als Abwicklerin für die Kanzlei des Antragstel-
lers bestellt. Auf ihren Antrag wurde sie mit Schreiben des Präsidenten des O-
berlandesgerichts N. vom 24. Oktober 1995 von
ihrem Amt wieder
entbunden.
Der Antragsteller hatte am 30. Juli 2003 beantragt, die Anordnung vom
14. August 1995 aufzuheben. Diesen Antrag hat der bayerische Anwaltsge-
richtshof mit Beschluß vom 16. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Dieser
Beschluß ist rechtskräftig.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller
nunmehr die Feststellung begehrt, daß die Bestellung der Rechtsanwältin
E. zur Abwicklerin seiner Rechtsanwaltskanzlei
rechtswidrig gewesen
sei, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 zurück-
gewiesen. Die sofortige Beschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen diesen
Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die
er in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2005 als "Rechtswegbeschwerde
i.S.v. § 17a GVG" bezeichnet hat und mit der er die Zuständigkeit der Zivilge-
richte geltend macht.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen eine im Verfahren
nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die
sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen
hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen.
Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senats-
beschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 -, vom 9. Dezember 1996
- AnwZ (B) 42/96 - BRAK-Mitt. 1997, 92;
vom 24. November 1997
- AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 28. Mai 1999 - AnwZ (B) 22/99,
vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, vom 18. Juni 2001
- AnwZ (B) 53/00; vom 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).
2. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Rechtswegbe-
schwerde" (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies
folgt schon daraus, daß der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung im Sinne des
§ 17 a Abs. 3 und 4 GVG überhaupt nicht getroffen hat. Hierzu bestand auch
kein Anlaß, da der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Anwaltsge-
richtshofs zu keinem Zeitpunkt dessen Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat,
sondern vielmehr dadurch, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
beim Anwaltsgerichtshof stellte, selbst zu erkennen gegeben hat, daß er den
Rechtsweg zu diesem Gericht für gegeben hält.
3. Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff