BGH Beschluss vom 06.06.2005 – AnwZ (B) 18/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/05
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2005
In dem Verfahren
wegen Bestellung eines Kanzleiabwicklers
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 6. Juni 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung mehrfach widerrufen,
zuletzt mit Bescheid vom 17. Mai 2004. Bereits mit Schreiben vom 13. Mai
2004 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bestellung eines
Kanzleiabwicklers beantragt. Nachdem eine solche nicht erfolgte, hat der An-
tragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die An-
tragsgegnerin zu verpflichten, für seine ehemalige Kanzlei einen Abwickler zu
bestellen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der
Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-
sätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen
(§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zu-
lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen, sondern vielmehr
am Ende seiner Entscheidungsgründe darauf verwiesen, daß über Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entschieden worden sei. An diese
Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom
24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000
- AnwZ (B) 45/99; vom 22. Oktober 2001 - AnwZ(B) 54/00).
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-
lassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat
der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht
vorgesehen.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Salditt Wosgien Kappelhoff