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BGH Beschluss vom 06.06.2005 – AnwZ (B) 94/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 94/04

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 6. Juni 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

12. August 2004 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin

seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der

Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des an-

waltsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft gegenüber der Antragsgegnerin verzichtet. Diese widerrief

daraufhin - diesmal nach § 14 Nr. 4 BRAO - erneut seine Zulassung. Nach Be-

standskraft dieses Widerrufsbescheids haben die Beteiligten die Hauptsache

dem Anwaltsgerichtshof gegenüber übereinstimmend für erledigt erklärt. Der

Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung der § 91 a

ZPO, § 13 a FGG die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und bestimmt,

daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hiergegen wen-

det sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5

angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledi-

gung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-

zung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November

2001 - AnwZ (B) 71/00 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt.

1997, 128 m.Nachw.).

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Ver-

handlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff