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BGH Beschluss vom 06.06.2005 – AnwZ (B) 94/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 94/04
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 6. Juni 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
12. August 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin
seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der
Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des an-
waltsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft gegenüber der Antragsgegnerin verzichtet. Diese widerrief
daraufhin - diesmal nach § 14 Nr. 4 BRAO - erneut seine Zulassung. Nach Be-
standskraft dieses Widerrufsbescheids haben die Beteiligten die Hauptsache
dem Anwaltsgerichtshof gegenüber übereinstimmend für erledigt erklärt. Der
Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung der § 91 a
ZPO, § 13 a FGG die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und bestimmt,
daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hiergegen wen-
det sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5
angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledi-
gung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-
zung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November
2001 - AnwZ (B) 71/00 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt.
1997, 128 m.Nachw.).
Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff