BGH Beschluss vom 07.06.2005 – AnwZ (B) 80/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 80/99
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
am 7. Juni 2005
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der
Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € fe stge-
setzt.
Gründe
Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die unein-
geschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai
1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209
Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 3. September 1999 den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolg-
reiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am
14. Februar 2005 (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zu-
rückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt er-
klärt.
II.
Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechen-
der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller auf-
zuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zum damali-
gen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es
konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden da-
durch nicht gefährdet waren.
Deppert
sen
Ganter
Otten
Frelle-
Salditt
Schott
Kappelhoff