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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – AnwZ (B) 80/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 80/99

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

am 7. Juni 2005

beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der

Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € fe stge-

setzt.

Gründe

Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die unein-

geschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-

legenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai

1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209

Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 3. September 1999 den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der

Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolg-

reiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am

14. Februar 2005 (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zu-

rückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt er-

klärt.

II.

Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechen-

der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller auf-

zuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zum damali-

gen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es

konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden da-

durch nicht gefährdet waren.

Deppert

sen

Ganter

Otten

Frelle-

Salditt

Schott

Kappelhoff