BGH Beschluss vom 07.06.2005 – X ZR 174/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 174/04
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2005
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ
ja : nein
Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren
Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßord- nung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten inso- weit nicht.
Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.
BGH, Beschl. v. 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 einge-
legte Anschlußberufung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Beklagte, dessen Patent im Patentnichtigkeitsverfahren erster In-
stanz teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Ablauf der Berufungsfrist,
aber innerhalb der für den Gegner auf Grund einer Verlängerung bis zum
24. März 2005 laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Schriftsatz vom
1. Dezember 2004 Anschlußberufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
II. Die Anschlußberufung ist von Amts wegen durch Beschluß ohne
mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb
offener Frist begründet worden ist (§ 113 PatG i.d.F. des 2. PatGÄndG vom
16.07.1998, BGBl. I 1827). Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende
Recht bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 183/01, Umdruck
S. 41, im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar), bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307
- Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, PatG,
6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 18). Soweit für das Nichtigkeitsberufungsverfah-
ren ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzugreifen ist,
schließt das nicht die uneingeschränkte Geltung des aktuellen Berufungsrechts
ein. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zu-
geschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das
anders gestaltete Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen nach dem Patent-
gesetz nicht übertragen läßt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über
die Anschlußberufung, für die insoweit - wie auch im übrigen - auf das bisheri-
ge Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die An-
schlußberufung entsprechend der weiterhin entsprechend anwendbaren Rege-
lung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozeßrechts geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zum Ablauf dieser Frist zu
begründen (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005
Rdn. 283); dies ist nicht geschehen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf