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BGH Beschluss vom 08.06.2005 – 2 StR 468/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 468/04

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 beschlossen:

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin

S. aus K. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle

der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von

1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.

Gründe:

I.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen

Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim

Oberlandesgericht, bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2

Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim Bundesgerichtshof ausschließlich

eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 GVG sieht für

das Oberlandesgericht vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter ent-

scheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof ent-

hält das GVG jedoch nicht (vgl. § 139 GVG).

II.

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antrag-

stellerin zur Pflichtverteidigern für die Revisionshauptverhandlung bestellt wor-

den. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung ü-

ber den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2

Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von

etwa 450 € für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in

Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und

Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstel-

lerin nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch

mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu

befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig.

Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorberei-

tung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl