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BGH Beschluss vom 08.06.2005 – 2 StR 529/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 529/04

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 gemäß § 356 a

StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom

12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere

Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein

Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von

Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat be-

reits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutref-

fend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht be-

gründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl