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BGH Beschluss vom 08.06.2005 – 2 StR 529/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 529/04
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom
12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere
Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein
Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von
Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat be-
reits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutref-
fend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht be-
gründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.
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