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BGH Beschluß vom 08.06.2005 – XII ZR 177/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

XII ZR 177/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a

a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflege- personals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Er- nährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).

b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.

BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03 - OLG München

LG Traunstein

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der ursprüngliche Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte, vertreten

durch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche

Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen.

Der Kläger litt seit einem Suizidversuch am 19. Juli 1998 an einem apal-

lischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas. Er befand sich seit dem 10. Sep-

tember 1998 aufgrund eines von seinem Betreuer für ihn abgeschlossenen

Heimvertrags im Pflegeheim A. der Beklagten. Dort wurde er von dem nieder-

gelassenen Arzt Dr. S. behandelt und vom Pflegepersonal der Beklagten mittels

einer - bereits vor der Aufnahme in das Heim eingebrachten - PEG-Sonde

künstlich ernährt.

Am 14. Dezember 2001 ordnete Dr. S. im Einvernehmen mit dem Be-

treuer an, die künstliche Ernährung einzustellen und die Zuführung von Flüssig-

keit über die Magensonde zu reduzieren. Über die Magensonde seien nur noch

500 ml kalorienfreie Flüssigkeit pro Tag zuzuführen, denen im einzelnen be-

zeichnete Medikamente beizufügen seien. Dem Kläger solle ein Vernebler vor

den Mund gebracht werden. Es sollten eine intensive Mundpflege durchgeführt

und ein Schmerzpflaster aufgeklebt werden.

Die Beklagte lehnte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Be-

folgung der Kläger binnen (maximal) acht bis zehn Tagen an einer Nierenvergif-

tung sterben würde, u.a. mit der Begründung ab, ihre Pflegekräfte weigerten

sich, der ärztlichen Anordnung nachzukommen.

Mit seiner Klage hatte der Kläger von der Beklagten begehrt, seine

künstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen; außerdem hatte er von

der Beklagten verlangt, die Anordnung des Dr. S. sowie sämtliche weiteren, ihn

betreffenden palliativmedizinischen Anordnungen des verantwortlich behan-

delnden Arztes, insbesondere zur Durstverhinderung und im Rahmen der

Schmerztherapie, durchzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen

die Klage ab (Urteile veröffentlicht in NJW-RR 2003, 221 und NJW 2003, 1744).

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein erstinstanz-

liches Begehren weiter.

Der Kläger ist am 26. März 2004 verstorben. Die Parteien haben den

Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenan-

träge gestellt.

II.

Gemäß § 91 a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechts-

streits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und

Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber zugleich auch nach billigem Er-

messen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Er-

folgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Aus-

gang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67,

343, 345; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl.

§ 91 a Rdn. 24). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung waren die

Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war das Unterlas-

sungsbegehren des Klägers nicht schon deshalb unbegründet, weil der mit der

Beklagten geschlossene Heimvertrag einem solchen Verlangen entgegenstand

oder weil die Beklagte sich auf "ein aus ihren verfassungsmäßigen Rechten

abzuleitendes Verweigerungsrecht" berufen konnte.

a) Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung

ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Pa-

tienten bedarf (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750).

Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernäh-

rung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient

analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen

kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung - wie hier - zum To-

de des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über

seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend

wirken, unzulässig (Senatsbeschluß aaO 751).

b) Die künstliche Ernährung des Klägers widersprach dem vom Betreuer

als wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Klägers geäußerten Willen.

aa) Der Vater des Klägers war in den Aufgabenkreisen, für die er zum

Betreuer des Klägers bestellt worden war, dessen gesetzlicher Vertreter

(§ 1902 BGB). Zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen, die u.a. die "Sorge

für die Gesundheit und die Vertretung gegenüber Dritten" umfaßten, gehörte

auch die Entscheidung, ob und inwieweit in die körperliche Integrität des Klä-

gers eingegriffen werden darf. Der Betreuer hat dem Willen des Klägers in ei-

gener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Geltung

zu verschaffen (Senatsbeschluß aaO 750). Seine Anordnung, die weitere künst-

liche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Be-

klagten und ihrem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob

und inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB

normierten Pflichtenbindung gerecht wird, stand der Beklagten nicht zu; sie ist

insoweit - wie jeder andere Dritte auch - auf die Möglichkeit beschränkt, beim

Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel

aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 1908 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

§ 1837 Abs. 1 bis 3, § 1836 BGB anzuregen.

bb) Die Weigerung des Betreuers, in eine weitere künstliche Ernährung

des Klägers durch die Beklagte einzuwilligen, bedurfte im vorliegenden Fall

auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Wie der Senat (aaO 754) dargelegt hat, ist das Vormundschaftsgericht

nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähi-

gen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder -verlängernde

Maßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachtet und sie deshalb

"anbietet" und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Ein solcher, die

Kontrollzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auslösender Konflikt bestand

hier nicht. Der Betreuer und der behandelnde Arzt hatten sich übereinstimmend

gegen eine weitere künstliche Ernährung des Klägers entschieden. Das Behar-

ren der Beklagten, die künstliche Ernährung entgegen der ärztlichen Anordnung

fortzusetzen, begründete keine dem Widerstreit von ärztlicher Empfehlung und

Betreueranordnung vergleichbare Konfliktsituation.

c) Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklag-

ten nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen - durch seinen

Betreuer verbindlich geäußerten - Willen fortzusetzen. Das vom Betreuer wahr-

genommene Recht des Klägers zur Bestimmung über den eigenen Körper ist

einem antizipierten Verzicht nicht zugänglich (Kohte AcP 185 (1985) 105,

137 f.; Deutsch/Spickhoff Medizinrecht 5. Aufl. Rdn. 197; Uhlenbruck/Kern in

Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 71 Rdn. 1, § 81 Rdn. 7).

Eine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität

kann bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden (BGH Urteil vom

18. März 1980 - VI ZR 115/78 - NJW 1980, 1903; MünchKomm/Wagner BGB

4. Aufl. § 823 Rdn. 673); ebenso kann der Fortsetzung einer Dauerbehandlung

jederzeit widersprochen werden. Selbst wenn, wie das Oberlandesgericht

meint, die Parteien mit dem Heimvertrag das Recht des Klägers auf Selbstbe-

stimmung einschränken oder doch die Grenzen dieses Rechts bindend festle-

gen wollten, konnten sie eine solche Einschränkung oder Bindung jedenfalls

rechtswirksam nicht vereinbaren. Der Widerruf einer mit dem Abschluß des

Heimvertrags erteilten Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung

wurde durch den Heimvertrag folglich nicht gehindert. Ohne Belang ist auch, ob

sich die Beklagte in dem Heimvertrag zu einer auch die künstliche Ernährung

des Klägers umfassenden Versorgung verpflichtet hatte. Denn eine solche Leis-

tungspflicht begründete jedenfalls keine Rechtspflicht des Klägers, die von der

Beklagten geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schuf sie keine Befug-

nis der Beklagten, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Klägers

zu erzwingen.

d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Beklagten

gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auch kein Verweigerungs-

recht zu, das sich aus den in Art. 1, 2 und 4 GG verbürgten Rechten der Be-

klagten oder ihrer Pflegekräfte ableiten ließe. Zwar sind die Pflegekräfte der

Beklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde (Art. 1

Abs. 1 GG). Das bedeutet jedoch nicht, daß damit auch ihre ethischen oder

medizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt

sind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen

würde (vgl. Hufen in einer nicht veröffentlichten gutachtlichen Stellungnahme zu

der angefochtenen Entscheidung; zum Maßstab für einen Eingriff in die Men-

schenwürde vgl. etwa BVerfGE 30, 1, 26). Ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist nicht

ersichtlich; insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am

entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers

- also an den "Rechten anderer" (Art. 2 Abs. 1 GG) - ihre Grenze. Die Frage, ob

das Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pfle-

gepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. Soweit das Strafrecht die

künstliche Ernährung eines willensunfähigen Patienten gebietet (vgl. dazu un-

ter 2.), bedarf es eines Rückgriffs auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht; niemand darf zu

unerlaubten Handlungen gezwungen werden. Im übrigen verleiht die Gewis-

sensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln

über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klä-

gers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unver-

sehrtheit einzugreifen (Hufen NJW 2001, 849, 853). Darin liegt auch der Unter-

schied zur Normsituation des § 12 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz, auf

den sich das Oberlandesgericht zu Unrecht beruft: Danach ist zwar niemand

verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Die Vorschrift

berechtigt aber auch niemanden, durch positives Tun in die Rechte Dritter ein-

zugreifen, um Abtreibungen zu verhindern.

2. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

nicht geprüft, ob möglicherweise strafrechtliche Verbote die Beklagte bzw. de-

ren Organe oder Personal hinderten, dem Unterlassungsverlangen des Klägers

nachzukommen. Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren

Sinn ("Hilfe zum Sterben", vgl. im einzelnen BGHSt 40, 257), auf die das kläge-

rische Verlangen zielt, erscheinen dem Senat bislang nicht hinreichend geklärt

(zum Meinungsstand etwa: Zwischenbericht der Enquete-Kommission des

Deutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenver-

fügungen, BT-Drucks. 15/3700 S. 37 ff., 45). Sie sind jedoch für die Entschei-

dung des vorliegenden Falles von Bedeutung; denn die Beklagte kann nicht

zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, mit dem die Organe und Be-

schäftigten der Beklagten Gefahr laufen, sich zu den Geboten des Strafrechts in

Widerspruch zu setzen. Das vorliegende Verfahren bietet - im Hinblick auf die

hier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die

Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten. Der Ausgang des

vorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewiß. Dem trägt die beider-

seitige Kostenlast Rechnung.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose