BGH Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZB 14/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 14/05
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2004 wird auf
Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1
beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der
Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das
Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungs-
verbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin
das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenz-
verwalter bestellt.
Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der
Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht
die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November
2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde formuliert zu der Entscheidung der Vorinstanz,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Gehörsverstoßes in erster
Instanz aufzuheben, keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern stützt sich in-
soweit nur auf den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Gläubigerin
zum Beschwerdevorbringen der Schuldnerin kein rechtliches Gehör erhalten
habe. Der Schuldnerin sei in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör ge-
währt worden, nämlich durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Oktober
2004, die dem Notliquidator der Schuldnerin am 22. Oktober 2004 zugestellt
worden sei. Mit diesem Vortrag wird ein ursächlicher Gehörsverstoß durch das
Gericht der ersten Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Beschwerde-
gericht hat den Gehörsverstoß durch das Amtsgericht insbesondere darin ge-
sehen, daß die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
3. November 2004 noch keine Kenntnis von dem Gutachten des Sachverstän-
digen vom selben Tage gehabt habe. Bei dieser Sachlage - die Daten sind un-
streitig - verstößt die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache jedenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rech-
te der Gläubigerin.
2. Hinsichtlich der vom Landgericht zugleich aufgehobenen Siche-
rungsmaßnahmen rügt die Rechtsbeschwerde mit näherer Begründung, daß
die Vorinstanz besondere Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Damit setzt sie
ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des
Beschwerdegerichts. Dies stellt keinen Zulassungsgrund dar.
Der Senat legt die angefochtene Entscheidung dahin aus, daß mit ihr
über den Insolvenzantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Das Insolvenzgericht wird deshalb über den Eröffnungsantrag nochmals zu
befinden haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abge-
sehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Neškovi(cid:1)