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BGH Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZB 14/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 14/05

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 9. Juni 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2004 wird auf

Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1

beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der

Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das

Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungs-

verbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin

das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenz-

verwalter bestellt.

Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der

Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht

die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November

2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde formuliert zu der Entscheidung der Vorinstanz,

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Gehörsverstoßes in erster

Instanz aufzuheben, keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern stützt sich in-

soweit nur auf den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Gläubigerin

zum Beschwerdevorbringen der Schuldnerin kein rechtliches Gehör erhalten

habe. Der Schuldnerin sei in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör ge-

währt worden, nämlich durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Oktober

2004, die dem Notliquidator der Schuldnerin am 22. Oktober 2004 zugestellt

worden sei. Mit diesem Vortrag wird ein ursächlicher Gehörsverstoß durch das

Gericht der ersten Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Beschwerde-

gericht hat den Gehörsverstoß durch das Amtsgericht insbesondere darin ge-

sehen, daß die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am

3. November 2004 noch keine Kenntnis von dem Gutachten des Sachverstän-

digen vom selben Tage gehabt habe. Bei dieser Sachlage - die Daten sind un-

streitig - verstößt die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung und

Zurückverweisung der Sache jedenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rech-

te der Gläubigerin.

2. Hinsichtlich der vom Landgericht zugleich aufgehobenen Siche-

rungsmaßnahmen rügt die Rechtsbeschwerde mit näherer Begründung, daß

die Vorinstanz besondere Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Damit setzt sie

ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des

Beschwerdegerichts. Dies stellt keinen Zulassungsgrund dar.

Der Senat legt die angefochtene Entscheidung dahin aus, daß mit ihr

über den Insolvenzantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Das Insolvenzgericht wird deshalb über den Eröffnungsantrag nochmals zu

befinden haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abge-

Fischer Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)