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BGH Beschluss vom 13.06.2005 – AnwZ (B) 67/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 67/03

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff

am 13. Juni 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-

Anhalt in Naumburg vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und

zwar beim Landgericht und beim Amtsgericht H., seit 2000 auch beim

Oberlandesgericht N.. Mit Bescheid vom 11. April 2003 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls wi-

derrufen und den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Oktober 2004 haben

die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1

Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-

nat erörtert - zusammengefaßt vom Berichterstatter in dessen Schreiben an den

Antragsteller vom 20. Oktober 2004 -, hat der Anwaltsgerichtshof insgesamt

zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeit-

punkt des Widerrufsbescheides erfüllt waren. Dies ergab sich insbesondere aus

mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller seit Februar

2001 wegen titulierter Forderungen von insgesamt fünf Gläubigern in einer Ge-

samthöhe von über 20.000 €, zudem aus weiteren Indizien , insbesondere im

Zusammenhang mit im Sommer 2002 vereinnahmten Mandantengeldern von

über 135.000 €, die der Antragsteller nicht weiterge leitet hat und deren Verbleib

ungeklärt geblieben ist.

Allein durch das letztgenannte Verhalten - insoweit ist gegen den An-

tragsteller ein Strafverfahren wegen Untreue anhängig - wird hinreichend be-

legt, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdet sind.

b) Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß sich seine Vermögensver-

hältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf abgesehen

werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Die hierfür unerläßliche vollstän-

dige Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO

§ 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlt nach wie vor, auch nachdem ihm nach der mündli-

chen Verhandlung vor dem Senat hierfür Gelegenheit zu weiterem Vorbringen

gegeben worden war, dessen Mindestvoraussetzungen im Schreiben des Be-

richterstatters vom 20. Oktober 2004 präzisiert worden sind. Auch nach dreifa-

cher Fristverlängerung fehlt hierzu jeglicher weiterer erheblicher Sachvortrag.

3. Der Senat sieht keinen Anlaß, den Geschäftswert niedriger als in Fäl-

len der vorliegenden Art üblich festzusetzen, und bemißt ihn damit höher als der

Anwaltsgerichtshof. Ein Abschlag für Widerrufsverfahren aus dem Bereich der

neuen Bundesländer (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202

Rdn. 2) erscheint nicht mehr angemessen (BGH, Beschl. v. 4. April 2005

- AnwZ (B) 13/04).

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Salditt

Kieserling

Kappelhoff