BGH Beschluss vom 13.06.2005 – XI ZR 28/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 28/04
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann,
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 13. Juni 2005
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kosten-
punkt wie folgt berichtigt:
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die
Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von
denen der II. Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen
und die Beklagte 3/5.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.
Gründe
Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die
Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung
vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat.
Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.
Nobbe Müller Wassermann
Ellenberger Schmitt