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BGH Beschluss vom 13.06.2005 – XI ZR 28/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 28/04

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann,

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 13. Juni 2005

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 wird im Kosten-

punkt wie folgt berichtigt:

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die

Klägerin 3/11 zu tragen und die Beklagte 8/11; von

denen der II. Instanz hat die Klägerin 2/5 zu tragen

und die Beklagte 3/5.

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.

Gründe

Bei der Kostenentscheidung wurde nicht berücksichtigt, daß die

Beklagte Widerklage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung

vom 21. März 2003 vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat.

Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.

Nobbe Müller Wassermann

Ellenberger Schmitt