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BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 526/04
5. Strafsenat
5 StR 526/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den
Beschluß des Senats vom 1. März 2005 wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat mit Beschluß vom 1. März 2005 die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Urteilsformel
dahingehend ergänzt, „daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Ver-
hältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003,
364)“. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 erhebt der Verurteilte Gegenvorstel-
lung und begehrt eine Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2
wegen besonders nachteiliger Haftbedingungen in Spanien.
Es kann offen bleiben, ob der Verurteilte für einen nach § 356a StPO
möglichen Antrag die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wochenfrist ein-
gehalten hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf rechtli-
ches Gehör liegt nicht vor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der
Senat hat über die Anrechnung der Auslieferungshaft nach Würdigung der
insoweit nicht nachvollziehbaren Revisionsbegründung des Verurteilten ent-
schieden, der am 10. Februar 2005 zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt
hatte, er begehre eine Anrechnung im Verhältnis von 1:2, weil er seinen Le-
bensmittelpunkt seit Jahren in Spanien gehabt hätte (RB S. 16). Das jetzige
Vorbringen des Verurteilten stellt demnach neuen Sachvortrag dar, für des-
sen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens kein Raum ist
(§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 17, 94).
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