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BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 2 StR 61/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 61/05

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 22. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß die Einziehung von zwei PC "Silverline"

mit Drucker, Monitor und Keyboard entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 8. März 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des No-

tebooks "Sony", des Laptops "Toshiba Satellite", des HDP-Cardprinters sowie

die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "Nokia" betrifft. Hingegen kann die

auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150 Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 1, 282

Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei PC "Silverline" mit Drucker, Monitor

und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung kommt

- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nur in Betracht, wenn

die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat

stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den abgeurteilten Zahlungs-

kartenfälschungen bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen

Ausweisen besteht, läßt sich den Urteilsgründen, in denen sich die Kammer

eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten Gegenstände befaßt

hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung der Einzie-

hung angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger) rechtswidriger Taten reicht

nicht aus.

Der Senat schließt angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten

und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen

werden können, die die Einziehung rechtfertigten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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