Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 2 StR 61/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 61/05
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 22. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß die Einziehung von zwei PC "Silverline"
mit Drucker, Monitor und Keyboard entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 8. März 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des No-
tebooks "Sony", des Laptops "Toshiba Satellite", des HDP-Cardprinters sowie
die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "Nokia" betrifft. Hingegen kann die
auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150 Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 1, 282
Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei PC "Silverline" mit Drucker, Monitor
und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung kommt
- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nur in Betracht, wenn
die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat
stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den abgeurteilten Zahlungs-
kartenfälschungen bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen
Ausweisen besteht, läßt sich den Urteilsgründen, in denen sich die Kammer
eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten Gegenstände befaßt
hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung der Einzie-
hung angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger) rechtswidriger Taten reicht
nicht aus.
Der Senat schließt angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten
und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen
werden können, die die Einziehung rechtfertigten.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl