BGH Beschluss vom 15.06.2005 – VIII ZB 80/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 80/03
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
wird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
23. Februar 2004 aufgehoben.
Die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus der Staats-
kasse zu erstattende Vergütung wird auf 593,22 € festgeset zt.
Gründe
I.
Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeß-
kostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer
Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber
mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 € bean-
tragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstands-
wert von 2.841 € geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin de r Geschäftsstelle hat
die zu erstattende Vergütung auf 163,88 € festgesetzt u nd den weitergehenden
Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbe-
schwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Pro-
zeßbevollmächtigten der Beklagten.
II.
Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Auf die Festsetzung der Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diesen vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet
worden ist (§ 61 Abs.1 Satz 1 RVG).
Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen
Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von §§ 61 a
Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen.
Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vor-
liegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine
Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender An-
wendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen
(Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Demzufolge ist der den weitergehenden Vergütungsantrag zurückwei-
sende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die
Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie von ihm bean-
tragt, nach dem Gegenstandswert von 2.841 € wie folgt f estzusetzen:
20/10 Gebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Nr. 1, 61 a Abs. 1, 3 BRAGO
Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO
Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO
378,00 €
113,40 €
20,00 €
16 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO
81,82 €
Gesamtsumme
593,22 €
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst