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BGH Beschluss vom 15.06.2005 – VIII ZB 80/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 80/03

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

wird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom

23. Februar 2004 aufgehoben.

Die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus der Staats-

kasse zu erstattende Vergütung wird auf 593,22 € festgeset zt.

Gründe

I.

Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeß-

kostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer

Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber

mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte

der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 € bean-

tragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstands-

wert von 2.841 € geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin de r Geschäftsstelle hat

die zu erstattende Vergütung auf 163,88 € festgesetzt u nd den weitergehenden

Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbe-

schwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Pro-

zeßbevollmächtigten der Beklagten.

II.

Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.

Auf die Festsetzung der Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die

Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der

Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diesen vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen

der §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines

Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von §§ 61 a

Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen.

Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vor-

liegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine

Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender An-

wendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen

(Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

Demzufolge ist der den weitergehenden Vergütungsantrag zurückwei-

sende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die

Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie von ihm bean-

tragt, nach dem Gegenstandswert von 2.841 € wie folgt f estzusetzen:

20/10 Gebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Nr. 1, 61 a Abs. 1, 3 BRAGO

Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO

Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO

378,00 €

113,40 €

20,00 €

16 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO

81,82 €

Gesamtsumme

593,22 €

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst